Pflegehilfsmittel Anlage 4 – Alles zum Thema

Für die Kostenübernahme wird ein Formular benötigt, die Pflegehilfsmittel Anlage 4. Damit kann man die Kostenerstattung für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, bei der Pflegekasse in Höhe von 40 € beantragen. Dadurch werden die Kosten übernommen. Des Weiteren gibt es noch die Pflegehilfsmittel Anlage 2. Hier wird ausgewählt, welche Pflegehilfsmittel Sie monatlich brauchen.

Pflegehilfsmittel Anlage 4 1

Hygienische Hilfsmittel für die Altenpflege

Mit der Pflegemittelbox können Sie Ihre Box online zusammenstellen, eine Anlage 2 wird dann nicht gebraucht. Die Anlage 4 erhalten Sie von uns, zusammen mit der ersten Box. Um es Ihnen so einfach wie möglich zu machen, ist diese bereits vorabausgefüllt. Bitte senden Sie uns diese zeitnah unterschrieben zurück. Weitere Formalitäten werden von uns übernommen und dadurch bekommen Sie jeden Monat die Pflegemittel, welche Ihnen zustehen. Für diesen Service fallen für Sie keine Kosten an.

Pflegehilfsmittel Anlage 4 – Verschiedenste Hilfsmittel

Es gibt noch weitere Hilfsmittel, die nicht durch einen Antrag zur Kostenübernahme bei der Pflegeversicherung beantragt werden können.

Der Antrag zur Kostenerstattung beinhaltet Pflegehilfsmittel, die gem. §40 SGB XI als solche aufgelistet sind. Dabei handelt es sich ausschließlich um Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.

Es gibt Hilfsmittel, die nach §33 SBG V definiert werden. Diese sind befinden sich nicht im Zuständigkeitsbereich der Pflegekassen, diese können kostengünstiger durch die eigene Krankenkasse bezogen werden. Ein Beispiel, wenn der Pflegebedürftige mit Pflegestufe an Inkontinenz leidet, stellt dies der Hausarzt des Vertrauens fest und stellt ihm ein Rezept für Produkte, die bei Inkontinenz verwendet werden (Slipeinlagen, Windeln) aus. Sollte keine Diagnose vorliegen, können leider keine Kostenübernahmen bei der Krankenkasse beantragt werden. In diesem Fall müssen die Inkontinenz-Produkte komplett selbst bezahlt werden.

Pflegehilfsmittel Anlage 4 – ein paar Infos für Sie zur besseren Verständlichkeit

Wenn hilfsbedürftige Menschen, die eine Pflegestufe besitzen zu Hause oder in einer Wohngemeinschaft von Freunden, Verwandten oder ehrenamtlichen Helfern gepflegt, dürfen sie gem. §78 Abs. 1 i. V. m. §40 SGB XI bestimmte Pflegehilfsmittel bekommen. Dies ist gesetzlich so geregelt, Sie haben Anspruch darauf. Sie müssen lediglich bei der zuständigen Pflegekasse einen entsprechenden Antrag für die kostenlose Entgegennahme der Hilfsmittel stellen. Dieser Antrag ist etwas umfangreicher und besteht aus mehreren Teilen (auch Anlagen genannt). Die Anlagen sollen einerseits als Orientierungshilfe gelten (Anlage 1), andererseits bedürfen die Anlagen der Bearbeitung durch den Leistungserbringer und durch den Antragsteller (Anlagen 2 – 4). Die Anlage 4 ist der Teil des Antrags, welcher für die Kostenerstattung, bzw. die Kostenübernahme der Hilfsmittel, welche zum Verbrauch zur Verfügung stehen, durch die Pflegekasse geregelt. Der Antragsteller, in der Regel ein Angehöriger der pflegebedürftigen Person, muss die Anlage 4 sowie die Anlage 2, ausgefüllt an die Pflegekasse senden. Meistens wird der Antrag beim GKV-Spitzenverband eingereicht, dieser befasst sich neben Pflegeversicherungen mit der gesetzlichen Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung.

Pflegehilfsmittel Anlage 4 – Die Beantragung von Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch

Der Antrag für die Verbrauchspflegehilfsmittel besteht aus einigen Bestandteilen, welche detailgetreu ausgefüllt sein muss. Nur so kann der Antrag auch genehmigt werden. Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die verschiedenen Anlagen:

  • Anlage 1: Höchstpreisvereinbarung zu den einzelnen Pflegehilfsmitteln
  • Anlage 2: Erklärung zum Erhalt eines Pflegehilfsmittels durch den Antragsteller
  • Anlage 3: Erklärung des Leistungserbringers, in diesem Fall der Pflegekasse
  • Anlage 4: Antrag auf Kostenübernahme durch den Antragsteller

Außer der Anlage 4, muss unbedingt auch die Anlage 2 komplett ausgefüllt und natürlich auch unterschrieben sein. Erst dann können Sie diese Formalitäten bei der Pflegekasse einreichen. Alles andere kostet Zeit. Mit dem Erhalt der Ration der ersten Pflegehilfsmittel führt kein Weg daran vorbei, sich mit allen Formularen intensiv auseinanderzusetzen und sich damit vertraut zu machen. Dann werden Ihnen die Pflegehilfsmittel im Wert von 40 € problemlos zugehen. Die Formulare sind leicht anzufordern über die Pflegemittelbox, daraufhin gehen Ihnen beide Anlagen zu und Sie können sich damit auseinandersetzen und diese bearbeiten. Zögern Sie nicht und fragen Sie Bekannte, Freunde oder auch uns um Rat. Wir stehen Ihnen natürlich jederzeit gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.

Pflegehilfsmittel Anlage 4 – Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Alle Hilfsmittel(Produktgruppe 50 – 53) und auch Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (Produktgruppe 54) finden Sie im Pflegehilfsmittelverzeichnis.

In diesem Verzeichnis finden Sie eine Übersicht über alle Produkte, die in die Kategorie “Hilfsmittel zum Verbrauch” fallen. Dazu zählen Schutzeinlagen für das Bett, Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Fingerlinge, Schutzschürzen und ein Infektionsschutz für den Mund.

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten in Höhe von 40 € für diese Pflegehilfsmittel nur, wenn Menschen mit Pflegestufe 0, 1, 2, oder 3 zu Hause gepflegt werden. Die Pfleger sind in diesem Fall Freunde, Verwandte oder Angehörige.

Es ist ratsam, sich eine Pflegehilfsmittelbox zusammenzustellen, ganz gemäß Ihren Bedürfnissen und Wünschen. Alle weiteren Formalitäten übernehmen wir für Sie und senden Ihnen die Pflegehilfsmittel noch heute zu.

Pflegehilfsmittel Anlage 4 – Antragstellung

Wie im ersten Absatz bereits kurz erwähnt, ist der §78 Abs. 1 i. V. m. §40 Abs. 1 und 2 SGB XI die Grundlage für den Vertragsabschluss. Ihre zuständige Pflegekasse wird alles weitere regeln, so Sie die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch erhalten und die Kostenerstattung in Höhe von 40 € geregelt wird.

In der Zeit, in der sie den Antrag stellen, sind folgende Informationen, die die Anlage 5 betreffen, wichtig und relevant:

  • der vollständige Name des Pflegebedürftigen
  • das Geburtsdatum
  • die Versicherungsnummer
  • die Art der Pflegehilfsmittel

Sollten noch weitere Fragen zu diesem Thema aufkommen, kontaktieren Sie uns jederzeit gerne!