Pflegehilfsmittel
Pflegehilfsmittel sind Sachmittel und Geräte, die die Häusliche Pflege erleichtern und die Beschwerden des Pflegebedürftigen einschränken. Durch manche Pflegehilfmittel wird es dem Pflegebedürftigen ermöglicht, ein selbständiges Leben zu führen.
Es gibt technische Pflegehilfsmittel wie zum Beispiel Lagerungshilfen, Pflegebetten oder ein Notrufsystem oder es gibt Pflegehilfsmittel zum Verbrauch wie zum Beispiel Betteinlagen oder Einmalhandschuhe. Die Pflegeversicherung bezahlt in den meisten Fällen die Kosten die für die Pflegehilfsmittel anfallen. Es werden aber nur die Pflegemittelkosten erstattet für die Produkte, die in dem Verzeichnis der Kassen aufgelistet sind, ist dies nicht der Fall, muss man die Kosten selber übernehmen.
Für Technische Pflegemittel müssen Pflegebedürftige ab dem 18. Lebensjahr einen Eigenanteil von 10 % selber übernehmen. Pro Pflegemittel muss man aber nur 25,00 Euro dazu bezahlen. Wenn es sich um größere technische Pflegemittel handelt, dann werden diese meist ausgeliehen, so muss man dann nichts bezahlen.

Hygienische Hilfsmittel für die Altenpflege
Sowohl die Bettwäsche als auch die Matratze werden vor Verunreinigungen und Nässe geschützt. Dies ist wichtig für das Wohlbefinden und die Gesundheit, da Rücknässe vermieden wird. Durch Körperwäsche oder die Aufnahme von Nahrung im Bett wird häufig die Matratze in Mitleidenschaft gezogen. Doch insbesondere in Fällen von Inkontinenz stellen diese Bettschutzeinlagen als Pflegehilfsmittel einen verlässlichen Schutz dar. Zusätzlich kann in diesen Fällen ein Schutz am Körper, wie zum Beispiel durch Inkontinenzslips erfolgen. Auch bei nässenden Wunden oder vorgeschädigter Haut ist eine Nutzung sehr hilfreich und erhöht den Wohlfühlfaktor für die bettlägerige Person.
Das müssen Sie wissen
Pflegebedürftigkeit stellt Betroffene und Angehörige vor großen Herausforderungen. Um ihnen den Alltag zu erleichtern und ein Stück Lebensqualität wieder her zu stellen, gibt es Pflegehilfsmittel. Hierzu gehören Rollatoren, Rollstühle oder Windeln. Viele Patienten sind sich nicht bewusst, dass die Pflegekasse die Kosten sowohl für technische Geräte als auch für Verbrauchsmittel anteilig übernimmt. So müssen Sie zu größeren Geräten wie Pflegebetten oder Notrufsysteme nichts dazu bezahlen. Um Ihnen einen besseren Überblick zu verschaffen, haben wir die wichtigsten Informationen zu diesem Thema für Sie zusammen gestellt.
Was sind Pflegehilfsmittel?
Der Begriff Pflegehilfsmittel beinhaltet Geräte und Sachmittel, die für die häusliche Pflege benötigt werden, die Beschwerden der Betroffenen lindern oder dazu beitragen, dass der Patient so lange wie möglich in seinen eigenen vier Wänden seinen Alltag bewältigen kann. Hierbei wird unterschieden zwischen technischen Hilfsmitteln und Verbrauchsmitteln.
Die technischen Pflegehilfsmittel sind in verschiedenen Produktgruppen unterteilt. Diese Produktgruppen gehören zum Hilfsmittelverzeichnis des GKV Spitzenverbandes und sind wie folgt gelistet:
- Produktgruppe 50: Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege wie Pflegebetten,
Pflegezubehör, Pflegestühle, Toilettenstühle - Produktgruppe 51: Pflegehilfsmittel für die Körperpflege und Hygiene wie
Urinflaschen, Bettschutzeinlagen, Waschsyteme - Produktgruppe 52: Pflegehilfsmittel zur selbstständigen Lebensführung und Mobilität
wie Rollatoren und Rollstühle - Produktgruppe 53: Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden wie
Lagerungskissen.
Patienten müssen nur einen Eigenanteil von 10 % oder maximal 25 Euro zahlen. Je nach Pflegestufe übernehmen die Pflegekassen die Kosten für diese Geräte oft auch ganz.
Verbrauchsmittel werden für die tägliche Pflege benötigt und können aus hygienischen Gründen in den meisten Fällen nur einmal verwendet werden. Hierzu gehören:
- Bettschutzeinlagen
- Desinfektionsmittel
- Einwegspritzen
- Einmalhandschuhe
- Verbandsmaterial
Verbrauchsmittel werden von der Pflegekasse in der Regel mit monatlich 42 € bezuschusst.
Nicht zu den Pflegehilfsmitteln gehören Produkte des täglichen Lebens wie Cremes oder Toilettenpapier, denn diese werden für die allgemeine Pflege oder Haushaltsführung und oft von anderen Personen mit benutzt und daher nicht von der Pflegekasse übernommen.
Inkontinenz
Inkontinenz ist bei vielen Pflegebedürftigen ein Problem, auf das hier deshalb auch kurz eingegangen wird. Inkontinezartikel wie Windeln oder spezielle Höschen gehören nicht zu den Pflegehilfsmitteln, da bei der Inkontinenz ein medizinisches Problem vorliegt. Daher werden diese Produkte nicht von der Pflegekasse, sondern von der Krankenkasse erstattet. Dazu muss ein vom Arzt vorgelegt werden. Folgendes muss auf dem Rezept angegeben sein:
- die Sieben als Kennzeichnung eines Hilfsmittelrezepts
- Diagnose Inkontinenz
- das Produkt, beispielsweise Windeln
- Stückzahl
- Fallgruppe
Der Anspruch auf die Kostenübernahme von Pflegehilfsmitteln umfasst eine Reihe von Maßnahmen. Hierzu gehören:
- Erstausstattung
- notwendige bauliche oder technische Änderungen
- Instandsetzungen
- Beschaffung von Ersatz einem Defekt, wenn kein Vorsatz und keine grobe
Fahrlässigkeit vorliegen - Ausbildung und Beratung bei der Handhabung
Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel?
Der Anspruch auf Pflegehilfsmittel regelt das Sozialgesetzbuch. Generell hat jeder Pflegebedürftige mit einer Pflegestufe Anspruch auf die Pflegehilfsmitrel, die er zur Bewältigung seines Alltags benötigt. Dabei ist zu bedenken, dass es nur um die häusliche Betreuung geht. Bei der staitionären Pflege ist das entsprechende Pflegeheim für Versorgung der Patienten und die Bereitstellung von Pflegehilfsmitteln zuständig, daher gelten dort andere Regelungen. Verschreibt der Arzt einen Gehhilfe oder einen Rollstuhl aufgrund einer Erkrankung oder Folge eines Unfalls, erstattet nicht die Pflegekasse die Kosten, sondern die Krankenkasse.
Zusammenfassend müssen für den Anspruch auf Pflegehilfsmittel folgende Kriterien erfüllt sein:
- Die Pflegebedürftigkeit muss festgestellt worden sein
- Die Pflege muss zu Hause oder in einer Wohngemeinschaft stattfinden
- Es besteht keine Leistungspflicht seitens der Krankenkasse.
Die Pflegegrade
Um den Bedarf an Pflegehilfsmitteln festzustellen, muss der Patient einen Pflegegrad beantragen. Die ehemaligen drei Pflegestufen wurden im Januar 2017 durch fünf Pflegegrade ersetzt, um auch geistige Erkrankungen wie Demenz stärker zu berücksichtigen. Die Einstufung in Pflegegraden richtet sich nun nach physischen und psychischen Komponenten und nach der Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Menschen. Berechnet wird die Einteilung in einen Pflegegrad nach einem Punkesystem. Hier folgt eine Übersiccht über die neuen Pflegegrade mit ihren Punktzahlen:
- Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (12,5 bis unter 27
Punkte) - Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (27 bis unter 47,5
Punkte) - Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (rt,5 bis unter 70
Punkte) - Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung Selbstständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)
- Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen
Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis unter 100 Punkte)
Die früheren Härtefälle in der Pflegestufe 3, also Patienten,für die ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand notwendig ist, erhalten den Pflegegrad 5, auch wenn sie bei der Begutachtung den erforderlichen Mindestwert von 90 Punkten nicht erreichen.
Menschen mit den vorherigen Pflegestufen 1, 2 und 3 sowie Patienten mit eingeschränkter Alltagskompetenz, die vor 2017 die Pflegestufe 0 hatten, mussten nicht erneut begutachtet werden sondern wurden dem nächst höheren Pflegegrad zugewiesen.
Patienten mit Demenz wurden automatisch um zwei Stufen höher eingestuft, beispielsweise von Pflegestufe 2 auf Pflegestufe 4.
Was ist der Unterschied zwischen Pflegehilfsmitteln und Hilfsmitteln?
Pflegehilfsmittel werden oft mit allgemeinen Hilfsmitteln verwechselt. Ein grundlegender Unterschied zwischen den beiden Begriffen bezieht sich in erster Linie auf den zuständigen Träger der Kosten. Hilfsmittel werden vom behandelnden Arzt aufgrund einer vorliegenden Erkrankung verschrieben und dienen dazu, die Behandlung zu unterstützen oder zur Prävention einer Behinderung. Bei einem vorliegenden Rezept übernimmt die Krankenkasse die Kosten. Die Einstufung in einen Pflegegrad ist nicht notwendig.
Pflegehilfsmittel dienen der täglichen Pflege. Sie sollen eventuelle Beschwerden des Pflegebedürftigen lindern und für die Pflegeperson eine Erleichterung bei der Ausführung der Pflegetätigkeit sein. Die Kosten hierfür werden bei einer Einstufung in einen der fünf Pflegegrade von der Pflegeversicherung erstattet. Wichtig ist dabei, dass die Pflege zu Hause oder in einer Wohngemeinschaft von einer privaten Person durchgeführt wird.
Kostenübernahme von Pflegehilfsmitteln
Pflegehilfsmittel können in der Regel bei den Vertragspartnern der jeweiligen Pflegekasse bezogen werden. Dies ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben, jedoch müssen Sie für etwaige Mehrkosten selbst aufkommen, falls Sie einen anderen Hersteller bevorzugen. Informieren Sie sich am besten bei Ihrer Pflegekasse, nach den Vertragspartnern. Allgemein werden folgende Leistungen übernommen:
- Bei Pflegehilfsmitteln mit einem Festbetrag erstattet die Pflegekasse die Kosten im
Rahmen des Festbetrages. - Pflegehilfsmittel ohne Festbetrag
- Beim Vertragspartner werden die Kosten von der Pflegekasse zu vereinbarten Preis
übernommen - Bei Pflegehilfsmitteln von einem anderen Hersteller übernimmt die Kasse den
niedrigsten Vergleichspreis. Die Mehrkosten trägt der Patient.
Beratung durch den MdK Gutachter
Neben der Feststellung der Pflegebedürftigkeit besteht die Aufgabe der Gutachter des medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MdK) auch darin, den Patienten konkrete Empfehlungen zu geben, welche Pflegehilfsmittel sie benötigen. Diese Empfehlungen gelten gleichzeitig als Antrag auf Kostenübernahme, wodurch eine weitere Prüfung seitens der Kranken- oder Pflegekasse nicht mehr notwendig ist. Dem Patienten steht es frei, den Empfehlungen des Gutachters zuzustimmen. So wird sicher gestellt, dass die Hilfsmittel dem Pflegebedürftigen schnell und unkompliziert zur Verfügung stehen.
Besorgt der Patient das Verbrauchsmittel oder Gerät selbst, muss er einen Antrag auf Kostenerstattung stellen Ein Attest vom behandelnden Arzt ist dafür zwar nicht notwendig, beschleunigt aber das Verfahren.
Pflegehilfsmittel beantragen
Generell steht die Pauschale für Pflegehilfsmittel allen Pflegebedürftigen zu, die von der Pflegeversicherung eine Pflegestufe erhalten haben. Die Kostenübernahme erfolgt allerdings nicht automatisch, sondern muss bei der Pflegeversicherung beantragt werden. Für Betroffene und Angehörige gibt es dafür folgende Möglichkeiten:
1. Schriftlicher Antrag auf Kostenübernahme durch die Pflegeversicherung- Es reicht ein formloser Antrag, der aber wichtige Informationen beinhalten muss, damit die Bewilligung so schnell wie möglich erfolgen kann. Dazu gehören Name und Geburtsdatum des Pflegebedürftigen sowie die Versicherungsnummer und die Art der
benötigten Pflegehilfsmittel. Bei einer Bewilligung kann der Patient oder der Angehörige selbst beschaffte Pflegehilfsmittel mithilfe eines Formulars jeden Monat
mit der Pflegekasse abrechnen.
2. Einige Anbieter verschicken monatliche zuzahlungsfreie Pflegeboxen. Diese können als fertige Box online bestellt oder auch individuell
zusammen gestellt werden. Kombinieren Sie die Pflegebox geschickt, erhalten Sie die Pflegehilfsmittel gratis. Die Kosten für die Pflegeboxen rechnet der Anbieter direkt mit der Pflegeversicherung ab, und Sie sparen sich jeglichen bürokratischen Aufwand. Für Menschen, die einen Angehörigen zu Hause pflegen, ist dies eine große Erleichterung.
3. Wird der Pflegebedürftige von einem Pflegedienst betreut, übernimmt dieser in der Regel die Abrechnung der Pflegehilfsmittel-Pauschale
Was tun bei einer Ablehnung?
Um einen positiven Bescheid zu bekommen, ist es wichtig, dem Gutachter die Beschwerden und Einschränkungen wahrheitsgetreu zu schildern. Falscher Stolz ist hier fehl am Platz. Wird ein Antrag auf Kostenübernahme oder eine Einstufung in einen Pflegegrad dennoch abgelehnt, ist das ärgerlich, und viele Patienten geraten in Panik und verlieren den Mut. Das muss nicht sein, denn es gibt die Möglichkeit eines Widerspruchs gegen den Ablehnungsbescheid. Dabei sollte der Patient oder der Pflegende noch einmal detailliert auf die Begründung des Antrags eingehen, vielleicht sogar eine Bescheinigung vom Arzt einreichen. Erfolgt eine erneute Ablehnung, bleibt der juristische Weg über einen Anwalt oder das Sozialgericht.
Unterstützung bei der Antragstellung
Pflegehilfsmittel sollen dem Betroffenen und den Angehörigen helfen, den Alltag besser zu meistern, jedoch stellt das Papierchaos, das die Antragstellung oft mit sich bringt, für den Antragsteller eine scheinbar unüberwindbare Hürde dar. Scheuen Sie sich nicht, Rat und Hilfe beim Ausfüllen des Antrags zu suchen. Der Hausarzt, die Apotheke sowie der Pflegedienst helfen Ihnen gerne beim Ausfüllen des Antrags. Auch gibt es verschiedene Portale im Internet, auf denen Sie Unterstützung beim Beantragen der Kostenübernahme bekommen. Viele Krankenkassen stellen auf ihren Webseiten Musterformulare mit den entsprechenden Erklärungen bereit.
Fragen? Rufen Sie uns an unter 0211-29367616. Gerne steht unser Team zur Verfügung.