Pflegegrad 5 – Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit
(Update: ehemals Pflegestufe 3)
Schwerstpflegebedürftigkeit besteht, wenn Hilfebedarf bei der Grundpflege 24 Stunden am Tag besteht.
Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden.
Im Tagesdurchschnitt muss der wöchentliche Zeitaufwand mindestens fünf Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens drei Stunden entfallen müssen.
Ist (ehemals) Pflegestufe 3 gegeben und liegt ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vor, kommt die Härtefallregelung zum Tragen.
Der außergewöhnlich hohe Pflegeaufwand kann festgestellt werden, wenn
- Die Hilfe bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) mindestens sechs Stunden täglich, davon mindestens dreimal in der Nacht erforderlich ist. Dabei ist bei Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen auch die auf Dauer bestehende medizinische Behandlungspflege zu berücksichtigen
- Die Grundpflege für den Pflegebedürftigen auch nachts nur von mehreren Pflegern gemeinsam zeitgleich erbracht werden kann. Wenigstens bei einer Pflegetätigkeit tagsüber und nachts muss dabei neben einer professionellen mindestens eine weitere Pflegeperson tätig werden. Dies muss nicht im Pflegedienst tätig sein – z.B. ein Angehöriger.