Pflegegrade
Die Einteilung von Pflegebedürftigen richtet sich nach dem Umfang des Pflegebedarfs.
Es erfolgt die Zuordnung zum Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5.
Abhängig von dem Pflegegrad (ehemals der Pflegestufe) variiert die Höhe der Leistung.
Liegt ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vor, kann beim Pflegegrad 5 ein sogenannter Härtefall vorliegen.
Gegen die Einteilung in einen bestimmten Pflegegrad kann der Betroffene Widerspruch bei der Pflegekasse einlegen.
Darüber hinaus haben Personen mit dauerhaft eingeschränkter Alltagskompetenz einen Anspruch auf Kostenerstattung der Kosten, die ihnen im Rahmen der Inanspruchnahme von zugelassenen Betreuungs- und Entlastungsleistungen entstehen.
Wenn bei dieser Personengruppe ein Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung festgestellt wird, die Personen aber nicht die Voraussetzungen zur Einstufung in den Pflegegrad 2 erfüllen, spricht man von dem sogenannten Pflegegrad 1.
Kosten werden in Höhe von 104 Euro (Grundbetrag) und 208 Euro (erhöhter Betrag) monatlich erstattet.
Diese Personen erhalten überdies noch weitere Leistungsverbesserungen.
Bis zur Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs sind dies bedarfsorientierte Leistungen.
In Pflegestufe 0 bestand bereits ein Anspruch auf Pflegegeld und Pflegesachleistungen oder Pflegekombinationsleistungen. Neu hinzu gekommen sind:
- Zusätzliche Ansprüche auf Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (Wohngruppenzuschlag)
- Ansprüche auf Pflegehilfsmittel, Verhinderungspflegeleistungen und Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des persönlichen, individuellen Wohnumfelds.
Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff
Am 1. Januar 2017 wurde durch Gesetz ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt.
Die bestehenden Stufen wurden durch 5 neue Pflegegrade ersetzt.
In den neuen Pflegegraden werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen erfasst und bilden die Grundlage für die Einstufung. Sechs Lebensbereiche werden im Hinblick auf Selbständigkeit und Fähigkeiten untersucht.
Aus dem Bild resultiert die Einstufung in einen Pflegegrad.
Pflegestufen & Pflegegrade – was hat sich geändert?
Ab 2017 wurden nach dem Zweiten Pflegeverstärkungsgesetz aus den bisherigen Pflegestufen null bis drei die Pflegegrade eins bis fünf. Mit ihm sollten vor allem ältere Demenz-Erkrankte dieselben Pflegeleistungen erhalten wie Menschen, die physisch pflegebedürftig sind.
Pflegestufen Reform und Pflegegrade
Während der Pflege-Reform 2016/2017 wurden die bisherigen Pflegestufen gemäß Paragraf 140 SGB 11 in die neuen Pflegegrade übergeleitet. Ab 2017 wurden dann zudem neben dem bisherigen Personenkreis auch Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz in die Pflegegrade eingestuft. Dazu gehören zum Beispiel Demenz-Kranke, geistig behinderte Menschen oder längerfristig psychisch erkrankte Menschen. Die Höhe des Pflegegrades richtet sich nach dem Grad der noch vorhandenen Selbstständigkeit. Dadurch hat sich besonders für den Personenkreis komplett geändert, der bisher die Pflegestufe null erhielt.
Warum wurden die neuen Pflegegrade eingeführt?
In der Vergangenheit waren es besonders die zahlreichen an Demenz erkrankten Menschen, die bei den Leistungen der Pflegeversicheruntg benachteiligt wurden, weil bei der Prüfung der Pflegebedürftigkeit und der Einschätzung des Pflegebedarfes immer nur die physischen Einschränkungen im Focus standen. Es ging immer nur um die körperliche Verfassung des Pflegebedürftigten. Wie weit kann er sich bewegen, was für Hilfen braucht er bei der Körperpflege, der Fortbewegung etc? Ein geistig eingeschränkter Mensch kann sich in der Regel uneingeschränkt bewegen und theoretisch auch selbst waschen, kämmen und zur Toilette gehen, nur fehlt ihm dazu eben häufig die geistige Einsicht, was die Betreuung dieser Menschen häufig wesentlich aufwändiger macht, als die Betreuung körperlich eingeschränkter aber geistig gesunder Menschen. Bei dementen und geistig verwirrten Patienten spielt nämlich die Unfähigkeit zur Kooperation, die Beeinträchtigung des Gedächtnisses, die Verkennung von Situationen, ein gestörter Tag-Nacht-Rhythmus oder aggressives Verhalten eine große Rolle und alle diese Symptome wurden ursprünglich bei der Festsetzung einer Pflegestufe nicht berücksichtigt. Das änderte sich mit etwas mit der Pflegereform 2012. Seit dem 1.1.2013 konnten an Demenz erkrankte und geistig schwer behinderte Menschen auch Pflegegeld erhalten, wenn eine starke Einschränkung der Alltagskompetenz bestätigt wurde. Für Betroffene, die bisher keine Pflegestufe bekamen, wurde deshalb die Pflegestufe 0 mit monatlichen Leistungen von 120 Euro eingeführt und bei bereits vorhandener Pflegestufe die Leistung erhöht. Trotzdem bestand noch keine volle Gleichstellung von Menschen mit psychischen und psychischen Pflegebedarf. Mit dem Pflegestärkungsgesetz II wird es ab 2017 endlich eine wirkliche Gleichstellung geben.
Das neue Prüfverfahren
Ab Januar 2017 werden der medizinische Dienst der Krankenversicherung oder andere Prüforganisationen alle neuen Antragssteller auf Pflegeleistungen ganz individuell mit Hilfe eines neu gestalteten Fragenkataloges und eines Punktesystems auf den Grad ihrer Selbstständigkeit und zwar sowohl in physischer als auch in psychischer Hinsicht überprüfen und das Ergebnis der Pflegekasse mitteilen, die daraufhin die Eingruppierung vornimmt.
Übersicht der zukünftigen Pflegegrade
- Pflegegrad eins: Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit
- Pflegegrad zwei: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit
- Pflegegrad drei: Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit
- Pflegegrad vier: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit
- Pflegegrad fünf: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, die zu speziellen Anforderungen der pflegerischen Versorgung führt.