Aus den Pflegestufen null bis drei resultieren die Pflegegrade eins bis fünf. Durch das Zweite Pflegestärkungsgesetzes treten diese Änderungen in Kraft und sollen insbesondere älteren Menschen, die an Demenz erkrankt sind, dieselben Pflegeleistungen zusichern wie den physisch Pflegebedürftigen. Nachfolgend gibt es einen Ausblick, was sich dadurch für Betroffene und deren ändert, wie der Leistungsumfang sowie das neue Prüfverfahren zum Bewerten der Pflegegrade sein wird.
Definition der Pflegegrade
Während der Pflegereform 2016/2017 werden die gesetzlich geregelten Pflegestufen eins bis drei von den Pflegegraden eins bis fünf ersetzt. In § 140 des Sozialgesetzbuch Elf wird diese Überleitung definiert. Ab 2017 werden pflegebedürftige Menschen sowie Personen mit beschränkter Alltagskompetenz wie geistig Behinderte, längerfristig psychisch Erkrankte oder Demenzkranke je nach ihrer noch existierenden Selbstständigkeit in die Pflegegrade eins bis fünf eingestuft und bekommen aus der Pflegeversicherung entsprechende Leistungen. Diese drei Pflegestufen und das Anerkennen von eingeschränkter Alltagskompetenz wie etwa bei Demenzkranken, die noch in der Pflegestufe null eingestuft sind, werden durch die Pflegegrade abgelöst.
Das neue Prüfverfahren
Durch das neue Prüfverfahren NBA, das auch Neues Begutachtungsassessment genannt wird, werden die Gutachter des Medizinischen Dienstes von der Krankenversicherung oder weiterer Prüforganisationen ab dem Jahr 2017 sämtliche neuen Antragssteller auf Pflegeleistungen individuell mittels eines Fragenkatalogs auf den Grad ihrer derzeit vorhandenen Selbstständigkeit hin überprüfen. Bei Vorlage des Gutachtens trifft dann die entsprechende Pflegekasse die Entscheidung, ob sie den betreffenden Versicherten in einen Pflegegrad einstuft oder der Antrag abgelehnt wird. Wie selbstständig der Versicherte noch ist, wird von den Prüfern anhand des neuen Begutachtungsinstruments nach einem Punktesystem ermittelt. Das heißt, je mehr Punkt der Antragsteller bekommt, umso höher ist der Pflegegrad, in den er eingestuft wird und desto mehr Betreuungs- und Pflegeleistungen genehmigt seine Pflegekasse.
Übersicht der zukünftigen Pflegegrade
- Pflegegrad eins: Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit
- Pflegegrad zwei: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit
- Pflegegrad drei: Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit
- Pflegegrad vier: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit
- Pflegegrad fünf: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, die spezielle Anforderungen an die Pflegeversorgung haben
Ein Sonderfall ist, dass Pflegebedürftige mit speziellen Bedarfskonstellationen, die bisherigen Härtefälle in der Pflegestufe drei, die einen besonders, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit speziellen Anforderungen an die pflegerische Versorgung haben, können den Pflegegrad fünf bekommen.
Weshalb ab 2017 Pflegegrade anstatt Pflegestufen eingeführt werden
Die deutsche Pflegeversicherung hat lange Zeit vor allem die zahlreichen demenzkranken älteren Menschen benachteiligt, die physisch oft noch gesund sind, jedoch trotzdem viel Betreuung sowie Zuwendung benötigen. Sie bekamen weniger oder vor dem Jahr 2012 fast keine Leistungen von den Pflegekassen. Das lag daran, dass in erster Linie physisch erkrankte Versicherte in jedem Alter Unterstützung von der Pflegeversicherung erhielten. Denn lediglich bei physischen Krankheiten und dementsprechend nötigen Pflegehilfen bei Ernährung, Bewegung und Körperpflege durften die Pflegekassen bis jetzt die Pflegestufen eins, zwei oder drei und die somit verbundenen Pflegeleistungen gewähren. Seit 2012 hat deswegen der Gesetzgeber schrittweise immer mehr Pflegeleistungen für Demenzerkrankte und anderen Personen mit permanent erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz wie geistig Behinderte oder psychisch Kranke eingeführt. Mit dem Pflegestärkungsgesetz II wird ab 2017 endlich eine leistungsrechtliche Gleichstellung von körperlich kranken und demenzkranken Pflegebedürftigen gebracht. Dann werden körperlich Pflegebedürftige und Demenzkranke, die denselben Pflegegrad bekommen und damit ähnlich unselbstständig oder selbstständig eingeschätzt werden, dieselben Leistungen ihrer Pflegekassen beziehen können.