Neue Regelungen fĂĽr bessere finanzielle UnterstĂĽtzung PflegebedĂĽrftiger
Pflegereform 2025: Wichtige Ă„nderungen auf einen Blick
Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) von 2023 wurden bereits ab 2024 Verbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen umgesetzt. Im Jahr 2025 gibt es zwar keine neue Pflegereform, aber die Reform von 2023 wird fortgesetzt, was auch im Jahr 2025 zu weiteren Verbesserungen führen wird. Allerdings wird aufgrund des gestiegenen Finanzbedarfs der Pflegekassen zum 1. Januar 2025 der Beitragssatz um 0,2 Prozentpunkte angehoben. Der Beitrag steigt damit auf 4,2 % für Kinderlose und 3,4 % für Personen mit Kindern (inklusive Abschlägen für weitere Kinder unter 25 Jahren).
Nach wie vor haben Versicherte ab Pflegegrad 2 generell Anspruch auf Pflegegeld. Personen mit Pflegegrad 1 erhalten hingegen auch weiterhin kein Pflegegeld (für die Pflege durch Angehörige), keine Pflegesachleistungen (für Unterstützung durch einen Pflegedienst) und auch keine Leistungen für eine stationäre Pflege. Dies liegt daran, dass Menschen mit Pflegegrad 1 ihre alltäglichen Aufgaben weitgehend selbstständig bewältigen können. Dennoch haben sie Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag von 131 € (125 € vor 2025). Dieser Betrag kann für Betreuungs- und Entlastungsangebote wie Haushaltshilfen, Alltagsbegleiter (z. B. für Einkäufe) oder Betreuungsgruppen genutzt werden, die körperliche und geistige Aktivitäten fördern. Der Entlastungsbetrag kann auch auf Pflegeleistungen angerechnet werden, die der Betroffene selbst organisiert, wie etwa in der ambulanten Pflege, teilstationären Pflege (z. B. Tages- oder Nachtpflege) oder Kurzzeitpflege.
Zusätzlich stehen Personen mit Pflegegrad 1 folgende Leistungen zu: medizinische Hilfsmittel, Pflegehilfsmittel im Wert von 42 € monatlich sowie kostenlose Beratung und Schulungen für pflegende Angehörige. Für wohnraumverbessernde Maßnahmen kann einmalig ein Betrag von bis zu 4.180 € beantragt werden. Es bestehen außerdem Fördermöglichkeiten für die Gründung von Wohngemeinschaften oder Senioren-WGs.

Pflegeleistungen in 2025 - Erhöhung in allen Bereichen
Pflegegrade, Pflegegeld und Leistungen (2025)
Leistungen | PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
---|---|---|---|---|---|
Pflegegeld (monatlich) | – | 347€ | 599€ | 800€ | 990€ |
Pflegesachleistungen (monatlich) | – | 796€ | 1.497€ | 1.859€ | 2.299€ |
Verhinderungspflege u. Kurzzeitpflege zusammen (jährlich) | – | 3.539€ | 3.539€ | 3.539€ | 3.539€ |
Vollstationäre Pflege (monatlich) | 131 € | 805 € | 1.319€ | 1.855€ | 2.096€ |
Entlastungsbetrag (monatlich) | 131€ | 131€ | 131€ | 131€ | 131€ |
Tages- und Nachtpflege (monatlich) | – | 721€ | 1.357€ | 1.685€ | 2.085€ |
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (monatlich) | bis zu 42€ | bis zu 42€ | bis zu 42€ | bis zu 42€ | bis zu 42€ |
Technische Pflegehilfsmittel | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja |
Hausnotruf (monatlich) | bis zu 25,50€ | bis zu 25,50€ | bis zu 25,50€ | bis zu 25,50€ | bis zu 25,50€ |
Anpassung am Wohnraum (je Maßnahme) | 4.180€ | 4.180€ | 4.180€ | 4.180€ | 4.180€ |
Pflegeberatung, Beratungseinsatz | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja |
Pflegekurse für Angehörige | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja |
PflegeunterstĂĽtzungsgeld | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja |
Wohngruppenzuschuss (monatlich) | 214€ | 224€ | 224€ | 224€ | 224€ |
DiPA (monatlich) | bis zu 53€ | bis zu 53€ | bis zu 53€ | bis zu 53€ | bis zu 53€ |
Ă„nderungen zum 1. Januar 2025:
Ab Januar 2025 wird der Leistungsbetrag der Pflegeversicherung um 4,5 % erhöht. Diese Erhöhung betrifft sowohl die häusliche Pflege als auch die teilstationäre und vollstationäre Pflege. Betroffene Leistungen sind:
- Pflegegeld
- Pflegesachleistungen
- Entlastungsbetrag
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
- Tages- und Nachtpflege
- ZuschĂĽsse zur Wohnraumanpassung
- Leistungen für vollstationäre Pflege
Ă„nderungen zum 1. Juli 2025:
Ab Juli 2025 werden die Leistungen fĂĽr Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zusammengefasst. Es entsteht ein neuer gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 Euro, der fĂĽr beide Pflegearten verwendet werden kann. Dies gilt fĂĽr alle PflegebedĂĽrftigen ab Pflegegrad 2.
Der Anspruch auf Verhinderungspflege wird von bisher 6 auf 8 Wochen erhöht, sodass Kurzzeit- und Verhinderungspflege nun in gleicher Länge beansprucht werden können. Infolgedessen wird das Pflegegeld während der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege weiterhin hälftig für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr gezahlt.
Ein wichtiger Vorteil ist, dass die Voraussetzung entfällt, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens 6 Monate gepflegt haben muss. Ab Juli 2025 können pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 unmittelbar auf Verhinderungspflege zugreifen, genauso wie es bereits bei der Kurzzeitpflege der Fall ist.
Dank neuer Informations- und Transparenzregelungen können Pflegebedürftige künftig besser nachverfolgen, wie viel von dem gemeinsamen Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege bereits in Anspruch genommen wurde, ohne dass eine Anfrage bei der Pflegekasse erforderlich ist.
Wichtiger Hinweis:
Es bleibt jedoch dabei, dass der Anspruch auf Verhinderungspflege geringer ausfällt, wenn diese durch Angehörige erbracht wird, die bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sind oder mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben, ohne die Pflege erwerbsmäßig auszuüben.