Neue Regelungen für bessere finanzielle Unterstützung Pflegebedürftiger
Die im Juni verabschiedete Gesundheitsreform 2023 (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)) hat in diesem Jahr bereits einige Änderungen gebracht. So wurden die Beiträge zur Pflegeversicherung angepasst und zum 1. Juli erhöht, insbesondere für Kinderlose. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums wird die gesetzliche Pflegeversicherung in zwei Schritten reformiert. Der erste Schritt zur Stabilisierung der finanziellen Basis ist mit den Änderungen zum 1. Juli 2023 bereits vollzogen und bildet die Grundlage für Schritt Nummer zwei: Leistungsverbesserungen ab Januar 2024. Doch was genau ändert sich in der Langzeitpflege?
Übrigens: Wenn Sie den Text des neuen Pflegestärkungsgesetzes (PUEG) lesen wollen, können Sie die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt 2023 Nr. 155 online einsehen.
Pflege 2024: Welche Leistungen werden ab Januar angepasst?
Während die Änderungen in der Pflege ab dem 1. Juli 2023 für manche Menschen zu höheren Kosten und zusätzlichen Belastungen führten, bedeuten die Änderungen ab dem 1. Januar 2024 vor allem Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Pflegepersonen.
Mehr finanzielle Unterstützung
Nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit gelten ab Januar 2024 folgende Änderungen
- Erhöhung des Pflegegeldes
- Erhöhung der Beträge für ambulante Pflegeleistungen
- Jährlicher statt einmaliger Anspruch auf Pflegegeld
- Vorgezogenes Pflegegeld für Angehörige bis zum 25. Lebensjahr
- Erhöhung der Beträge für Angehörige in vollstationären Pflegeeinrichtungen
Pflegegeld: welchen Betrag erhält man ab 2024?
Eines der Ziele der Gesundheitsreform 2023 ist die Stärkung der häuslichen Pflege. Nach Angaben des Gesundheitsministeriums wird das Pflegegeld deshalb zum 1. Januar 2024 um fünf Prozent angehoben. Dies ist die erste Anpassung bzw. Erhöhung seit 2017, die Pflegebedürftige automatisch erhalten. Wer bereits Pflegegeld erhält, bekommt somit ab 1. Januar mehr Geld.
Laut Bundesgesundheitsministerium haben Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5 Anspruch auf Pflegegeld, Menschen mit Pflegegrad 1 allerdings nicht.
Übrigens wird das Pflegegeld ab 1. Januar 2025 erneut erhöht – um 4,5 Prozent. Danach wird der Zuschlag alle drei Jahre an die Preisentwicklung angepasst. Die nächste Erhöhung erfolgt also am 1. Januar 2028.
Erhöhung des Pflegegeldes
Pflegegrad | 2023 | 2024 |
---|---|---|
1 | kein Anspruch | kein Anspruch |
2 | 316 Euro | 332 Euro |
3 | 545 Euro | 572 Euro |
4 | 728 Euro | 764 Euro |
5 | 901 Euro | 946 Euro |
5 | 728 Euro | 764 Euro |
Erhöhung der Pflegesachleistungen: Was wird ab 2024 besser?
Wie der Pflegezuschlag werden auch die ambulanten Leistungen zum 1. Januar 2024 um fünf Prozent erhöht, so das Bundesgesundheitsministerium. Auch hier gilt: Wer bereits Anspruch hat, bekommt ab 2024 automatisch mehr Geld von der Krankenkasse.
Die nächste Anpassung folgt laut pflege.de zum 1. Januar 2025 und wird ebenfalls 4,5 Prozent betragen.
Pflegegeld 2024: Verbesserter Zugang für Familienangehörige
Derzeit können pflegende Angehörige das Pflegegeld nur einmal für insgesamt 10 Arbeitstage pro Pflegeperson in Anspruch nehmen. Somit ermöglicht es ihnen, sich in akuten Pflegesituationen von der Arbeit freistellen zu lassen, ohne auf ihr Einkommen verzichten zu müssen.
Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums wird der Anspruch auf Pflegegeld ab dem 1. Januar 2024 verbessert: Dann haben informell Pflegende Anspruch auf maximal 10 Arbeitstage pro Jahr und Pflegebedürftigen und nicht nur einmal pro Pflegefall.
Budgetkürzung ab Januar 2024: Wer profitiert früher?
Das gekürzte Budget soll die Finanzierung von Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung erleichtern. Bislang wurden diese aus separaten Töpfen finanziert, die Leistungsbeträge können aber teilweise übertragen werden.
Nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit werden die Leistungsbeträge ab dem 1. Juli 2025 zu einem neuen gemeinsamen Jahresbetrag zusammengeführt, um die Finanzierung zu erleichtern. Damit erhalten Pflegebedürftige einen Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 Euro, der flexibel für Kurzzeit- oder Verhinderungspflege genutzt werden kann.
Für pflegebedürftige junge Menschen wird die Einführung des Unterstützungsbudgets auf den 1. Januar 2024 vorgezogen. Nach Angaben des Ministeriums sollen sie und ihre Familien sofort unterstützt werden. Pflegebedürftige bis zum Alter von 25 Jahren mit Pflegestufe 4 oder Pflegestufe 5 können das Unterstützungsbudget bereits 2024 nutzen.