Verhinderungspflege/Ersatzpflege

Die Pflegekasse trägt die Kosten der Ersatzpflege, wenn die Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit, Krankenhausaufenthalt, Reha oder aus sonstigen Gründen die häusliche Pflege nicht leisten kann.

Der Höchstbetrag für die Ersatzpflege liegt bei 1.685 € für maximal 6 Wochen je Kalenderjahr. Diese Leistung wird jedoch nur gewährt, wenn die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate gepflegt hat (so genannte Vorpflegezeit). Eine weitere Bedingung ist, dass die zu pflegende Person in Pflegegrad 2, Pflegegrad 3 oder Pflegegrad 4 ist.

Wenn Angehörige ersatzweise die Pflege übernehmen, zahlt die Kasse für das Pflegeangebot für Angehörige bis zum zweiten Grad (Kinder, Eltern) nur die Leistungen des Pflegegeldes (wenn die Pflege nicht gewerbsmäßig ausgeübt wird). Die Ersatzpflege gibt es auch für Personen mit Einschränkungen der Alltagskompetenz, wenn sie keine Pflegestufe haben.

Was ĂĽbernimmt die Pflegekasse: