Kurzzeitpflege
Die Pflegekasse trägt die Kosten der Ersatzpflege, wenn die Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit, Krankenhausaufenthalt, Reha oder aus sonstigen Gründen die häusliche Pflege nicht leisten kann.
Der Höchstbetrag für die Ersatzpflege liegt bei 1.854 € für maximal 6 Wochen je Kalenderjahr. Diese Leistung wird jedoch nur gewährt, wenn die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate gepflegt hat (so genannte Vorpflegezeit).
- Erhöhung der Ersatzpflege aus Mitteln der Kurzzeitpflege
Wenn die Mittel aus der Kurzzeitpflege noch nicht aufgebraucht sind, können sich die Leistungen der Ersatzpflege um 806 € erhöhen, insgesamt können dann für die Ersatzpflege 2.418 € zur Verfügung stehen. Von der Leistung für die Kurzzeitpflege würden dann nur noch 843 € zur Verfügung stehen. - Erhöhung der Kurzzeitpflege aus Mitteln der Ersatzpflege
Die Leistungen der Kurzzeitpflege können sich aus den Mitteln der Ersatzpflege um 1.854 € erhöhen, wenn die entsprechenden Mittel noch nicht aufgebraucht sind. Insgesamt kann die Kurzzeitpflege so auf 3.539 € aufgestockt werden. Der Betrag wird auf die Ersatzpflege angerechnet.
Wenn Angehörige ersatzweise die Pflege übernehmen, zahlt die Kasse für Angehörige bis zum zweiten Grad (Kinder, Eltern) nur die Leistungen des Pflegegeldes (wenn die Pflege nicht gewerbsmäßig ausgeübt wird). Die Ersatzpflege gibt es auch für Personen mit Einschränkungen der Alltagskompetenz, wenn sie keine Pflegestufe haben.
Was ĂĽbernimmt die Pflegekasse: