Pflegekosten – was bezahlen die Pflegekassen?
Um Leistungen aus Pflegeversicherung bei der Betreuung zu Hause zu erhalten, muss zuerst ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Die Pflegekasse bezahlt jedoch erst nach einer Prüfung, ob und in welchem Umfang Leistungen für die häusliche Pflege überhaupt erforderlich und zweckmäßig sind.
In welcher Höhe die Pflegekasse die Kosten übernimmt, hängt dabei von der Pflegestufe des Antragstellers ab. Lehnt die Pflegekasse den Antrag ab, muss sie das begründen.
Achten Sie deshalb darauf, den Antrag frühzeitig zu stellen, denn die Leistungen werden erst ab dem Tag gezahlt, an dem der Antrag bei der Pflegekasse eingeht.
Ambulante bzw. häusliche Pflege umfasst medizinische, pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung. Die Höhe der Kosten ist dabei logischerweise von der verbleibenden Selbständigkeit abhängig. So liegt die ungefähre Preisspanne für ambulante Pflege zwischen 500 und 2500 Euro im Monat.
Zudem steht Pflegebedürftigen aller Pflegegrade (auch bei Pflegegrad 1) ein monatlicher Entlastungsbetrag von 125 Euro zu. Auch dieses Geld darf für Leistungen zu gelassenen Diensten (Pflegedienst, Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Putzhilfen etc.) verwendet werden.
Kosten für Kurzzeitpflege
Nach einer Behandlung im Krankenhaus, oder wenn die Pflege zu Hause für eine Weile nicht sichergestellt werden kann, wird Kurzzeitpflege geleistet. Die Kosten für die Kurzzeitpflege setzen sich zusammen aus den Pflegekosten, den Kosten für die Unterbringung in einer Einrichtung für Kurzzeitpflege sowie den Verpflegungskosten. Zudem fallen auch Investitionskosten an. Das sind Ausgaben für interne Anschaffungen, Gebäude-Wartung und Reparaturen, welche die Pflegeeinrichtung auf die Bewohner/ Patienten umlagert. Weil Kurzzeitpflege eher tageweise in Anspruch genommen wird, geben wir Ihnen hier die ungefähren Tageskosten: Sie können mit ca. 80-150 Euro pro Kurzzeitpflege-Tag rechnen.
Pflegekosten absetzen
Finanzierung der Pflegekosten
In der Regel sind die Pflegekosten höher als die Leistungen der Pflegekasse. Daher müssen Sie einen Teil der Pflegekosten selbst zahlen. Während der pflegebedürftige Senior und dessen Kinder in der Pflicht sind, für die Unterbringungs- und Investitionskosten aufzukommen, werden anfallende Pflegekosten bei der Pflegekasse geltend gemacht. Wenn Einkommen und Vermögen eines Pflegebedürftigen plus die Leistungen der Pflege- oder Krankenkassen zur Abdeckung der Pflegekosten nicht ausreichen, kann beim Sozialamt „Hilfe zur Pflege“ beantragt werden. Dieses holt sich dann einen Anteil an den Pflegekosten von erwachsenen Kindern des Pflegebedürftigen zurück, wenn diese über ein ausreichendes Einkommen verfügen.
Zudem steht Pflegebedürftigen aller Pflegegrade (auch bei Pflegegrad 1) ein monatlicher Entlastungsbetrag von 125 Euro zu. Auch dieses Geld darf für Leistungen zu gelassenen Diensten (Pflegedienst, Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Putzhilfen etc.) verwendet werden.
Pflegeleistungen 2025 im Überblick
Bei anerkannter Pflegebedürftigkeit leistet die Pflegeversicherung ab Pflegegrad 2 Zuschüsse zu den Pflegekosten, die sich durch die häusliche Versorgung ergeben: Pflegebedürftige können dabei zwischen Pflegegeld und Sachleistung oder einer Kombination aus beidem wählen.
Pflegegeld
Pflegegrad | Pflegegeld bis 31. Dezember 2024 | Pflegegeld ab 1. Januar 2025 |
2 | 332 Euro | 347 Euro |
3 | 573 Euro | 599 Euro |
4 | 765 Euro | 800 Euro |
5 | 947 Euro | 990 Euro |
Pflegesachleistungen
Pflegegrad | Pflegesachleistung bis 31. Dezember 2024 | Pflegesachleistung ab 1. Januar 2025 |
2 | 761 Euro | 796 Euro |
3 | 1.432 Euro | 1.497 Euro |
4 | 1.778 Euro | 1.859 Euro |
5 | 2.200 Euro | 2.299 Euro |
Tages- und Nachtpflege
Pflegegrad | Leistungen zur Tages- und Nachtpflege bis 31. Dezember 2024 | Leistungen zur Tages- und Nachtpflege ab 1. Januar 2025 |
2 | 689 Euro | 721 Euro |
3 | 1.298 Euro | 1.357 Euro |
4 | 1.612 Euro | 1.685 Euro |
5 | 1.995 Euro | 2.085 Euro |
Zudem steht Pflegebedürftigen aller Pflegegrade (auch bei Pflegegrad 1) ein monatlicher Entlastungsbetrag von 125 Euro zu. Auch dieses Geld darf für Leistungen zu gelassenen Diensten (Pflegedienst, Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Putzhilfen etc.) verwendet werden.