Pflegegeld – das wichtigste kurz erklärt
Wird ein Pflegebedürftiger zuhause von Angehörigen, Bekannten oder Freunden gepflegt, so gewähren gesetzliche und private Pflegekassen Anspruch auf Pflegegeld. Neben der Unterstützung durch professionelle Pflegekräfte können Pflegebedürftige ihre pflegerische Versorgung somit auch selbst sicherstellen. Nimmt der Pflegebedürftige die ihm zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld. Es gilt zu beachten, dass das Pflegegeld grundsätzlich nur durch eine gesetzliche Pflegeversicherung, welche an eine gesetzliche Krankenkasse gekoppelt ist, ausgezahlt wird. Bei der zuständigen Pflegekasse wird also das Pflegegeld beantragt. Ausbezahlt wird die Leistung entweder auf das Konto der Pflegebedürftigen oder an eine von ihnen einer bevollmächtigten Person. Der Antrag auf Auszahlung des Pflegegeldes kann ganz einfach formlos gestellt werden.
Das Pflegegeld, das der Pflegebedürftige von der Pflegekasse für seine Pflege ausgezahlt bekommt, richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad
- Pflegegrad 2: 332 Euro
- Pflegegrad 3: 573 Euro
- Pflegegrad 4: 765 Euro
- Pflegegrad 5: 947 Euro
Der Anspruch auf Pflegesachleistungen besteht ab Pflegegrad 2. Wie hoch der Betrag ist, hängt vom Pflegegrad ab:
- Pflegegrad 2: 761 Euro
- Pflegegrad 3: 1.432 Euro
- Pflegegrad 4: 1.778 Euro
- Pflegegrad 5: 2.200 Euro