Wenn jemand pflegebedürftig wird, ändert sich oft fast das gesamte Leben. Und das gilt nicht nur für die pflegebedürftige Person, sondern auch für die Person, welche die Pflege übernimmt. Der zeitliche und finanzielle Aufwand ist enorm. Besonders herausfordernd ist aber die mentale Belastung für die pflegende Person und die Frage, ob man überhaupt alles richtig macht. Genau für solche Fälle gibt es viele behördliche und private Stellen zur Wissensvermittlung rund um das Thema Pflege und auch finanzielle Hilfsangebote.
Damit sich pflegende Angehörige schnell und einfach einen ersten Überblick verschaffen können, haben wir die wichtigsten Unterstützungsangebote und Tipps hier einmal zusammengefasst:
Pflegewissen und Planung
Zeitmanagement – ALPEN Methode und Königsfragen gegen den Pflegestress
Für ein gutes Zeitmanagement als pflegender Angehöriger ist es wichtig, dass neben der Pflege von Angehörigen auch alle To-Dos, die das eigene Leben betreffen, mitberücksichtigt werden. Nur wenn das eigene Leben weiterhin genug Raum erhält, kann man die psychische Herausforderung einer Pflegesituation dauerhaft meistern. Wichtig ist dabei auch immer, sich ein realistisches Ziel zu setzen, um negativen Gefühlen durch Misserfolg bei der Erledigung der Aufgaben vorzubeugen.
Der Pflegealltag bringt jeden Tag neue Herausforderungen mit sich, die oft gar nicht planbar sind. Deswegen sollte zur Vermeidung von Stress nur 60 % der verfügbaren Zeit verplant werden – die restlichen 40 % bleiben somit übrig, um auf Unvorhersehbares reagieren zu können.
Hierfür kann es sehr hilfreich sein, täglich einen Plan für die Abarbeitung der Aufgaben inkl. Pufferzeiten zu erstellen. Die sogenannte A-L-P-E-N-Methode ist eine schöne Möglichkeit hierfür:
- Aufgaben auflisten
- Länge/Zeitbedarf schätzen
- Pufferzeiten einplanen
- Entscheidung über Priorität treffen
- Nachkontrolle des Plans
Königsfragen zur richtigen Priorisierung
Im Alltagsstress passiert es leicht, dass man nicht erkennt, wo man Hilfe bei der Pflege oder bei anderen Aufgaben des täglichen Lebens in Anspruch nehmen kann; oder man kann schlicht nicht mehr unterscheiden, was die wirklich wichtigen und dringenden Aufgaben sind, die sofort erledigt werden müssen. Da ist es sehr hilfreich, sich die vier Königsfragen zu stellen und im Anschluss entsprechend zu handeln:
- Muss das jetzt sein?
- Muss das so sein?
- Muss ich das sein?
- Muss das überhaupt sein?
Kurse und Onlinehilfen zur Aneignung von Pflegewissen
Pflegekurse geben praktische Tipps für den richtigen Umgang mit pflegebedürftigen Personen. Dabei gibt es viele unterschiedliche Kurse, von einem Basislehrgang für Pflege-Anfänger bis hin zu Spezialwissen für besondere Krankheiten. Auch gibt es unterschiedliche Arten von Kursen: Onlinekurse, Gruppenkurse bei einem Anbieter vor Ort oder sogar Einzelkurse bei der zu pflegenden Person zu Hause.
Die Kosten dafür werden übrigens komplett von den Pflegekassen übernommen. Unabhängig davon, ob man selbst Pflegeperson ist und aktuell jemanden pflegt oder ob man sich dahingehend vorbereiten möchte.
Weitere Informationen dazu finden Sie auf Pflegekurse – Alle wichtige Infos im Blick
Finanzielle Unterstützung
Die Pflege von Angehörigen kann oft auch finanzielle Herausforderungen mit sich bringen, insbesondere, wenn spezielle Ausstattungen oder sogar Umbauten zu Hause nötig werden. Hierfür gibt es vom Staat und von den Pflegekassen viele unterschiedliche finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten, bei denen man leider sehr schnell den Überblick verlieren kann. Wir haben daher einmal alle für die Pflege zu Hause relevanten Finanzleistungen für Sie zusammengefasst:
Pflegegeld für häusliche Pflege
Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige oder Ehrenamtliche die Pflege übernehmen. Es ist nicht zweckgebunden und wird monatlich ausgezahlt.
Ab Pflegegrad 2 – 347 – 990 EUR, je nach Pflegegrad
Monatliches Pflegegeld in den jeweiligen Pflegegraden
Pflegegrad | 2025 |
---|---|
Pflegegrad 1 | Beratungsanspruch halbjährig |
Pflegegrad 2 | 347,00 |
Pflegegrad 3 | 599,00 |
Pflegegrad 4 | 796,00 |
Pflegegrad 5 | 990,00 |
Pflegesachleistungen
Mit ambulanten Pflegesachleistungen können Versicherte die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch nehmen. Ambulante Pflegesachleistungen können auch mit dem Pflegegeld kombiniert werden.
Ab Pflegegrad 2 – 796 – 2.299 EUR, je nach Pflegegrad
Pflegehilfsmittel
Unter dem Begriff Pflegehilfsmittel werden Sachmittel verstanden, die zur häuslichen Pflege notwendig sind, sie erleichtern oder dazu beitragen, die Beschwerden der pflegebedürftigen Person zu lindern oder ihr eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen. Monatlich werden von den Pflegekassen Pflegehilfsmittel im Wert von max. 42 EUR übernommen.
Der einfachste und unkomplizierteste Weg, diese Leistung in Anspruch zu nehmen, ist unsere Pflegemittelbox. Hier können Sie in unserem Konfigurator die passenden Pflegehilfsmittel auswählen, die Ihnen dann jeden Monat automatisch und kostenlos nach Hause geliefert werden. Um die Abrechnung mit der Pflegekasse kümmern wir uns.
Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen
Die Pflegeversicherung gibt unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse für den Umbau und die Anpassung des Wohnumfelds an die besonderen Bedürfnisse von Pflegebedürftigen. Voraussetzung ist hierbei unter anderem, dass die Person zu Hause gepflegt wird.
Ab Pflegegrad 1 – bis max. 4.180 EUR pro Maßnahme
Entlastungsbetrag
Pflegebedürftige aller Pflegegrade, die ambulant gepflegt werden, erhalten einen einheitlichen Entlastungsbetrag. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und keine pauschale Geldleistung. Er kann zur Erstattung der Kosten für die Inanspruchnahme einer teilstationären Tages- oder Nachtpflege, einer vorübergehenden vollstationären Kurzzeitpflege oder von Leistungen ambulanter Pflegedienste verwendet werden. Außerdem kann er für Leistungen durch nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. Dies sind zum Beispiel Nachbarschaftshilfen.
Ab Pflegegrad 1 – max. 131 EUR pro Monat (kann auch über mehrere Monate hinweg angespart und bis zum 30.06 des Folgejahres beantragt werden).
Pflege bei Verhinderung einer Pflegeperson (Verhinderungspflege)
Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege. Diese sogenannte Verhinderungspflege kann etwa durch einen ambulanten Pflegedienst, durch Einzelpflegekräfte oder ehrenamtlich Pflegende erfolgen.
Ab Pflegegrad 2 -1.685 Euro für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu sechs Wochen
Inhaltsverzeichnis des Artikels

Plötzlich pflegebedürftig geworden – was jetzt zu tun ist
Definition der Pflegegrade:
Sie nutzen bereits einen Pflegedienst und erhalten Pflegesachleistungen?
Hilfreiche Links
Neben den Kursen gibt es aber auch eine ganze Menge hilfreicher Online-Portale mit Videoanleitungen und Praxistipps rund um das Thema Angehörigenpflege. Zwei besonders gute Informationsseiten möchten wir Ihnen hier empfehlen:
Barmer Pflegecoach:
Fragen Sie sich, wie die Pflege weitergehen soll und wer Ihnen dabei hilft?
AOK Pflegetipps:
So klappt die Pflege von Angehörigen zu Hause

Mit dem Entlastungsbetrag lassen sich bis zu 1.572 Euro jährlich für Unterstützung im Alltag sparen
Kurz zusammengefasst: das sind die Neuerung in der Pflege ab 2025
Finanzielle Entlastung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen
Ab dem 1. Januar 2025 treten zahlreiche Änderungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung in Kraft, die insbesondere pflegebedürftigen Versicherten und deren Familien zugutekommen sollen. Die neuen Regelungen erhöhen die Leistungen, um gestiegene Kosten zu decken und die finanzielle Belastung der Pflegebedürftigen zu verringern.
Ein bedeutender Aspekt der Reform ist die Flexibilisierung der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, was die Organisation der Pflege im eigenen Zuhause vereinfacht. Ab Mitte 2025 ermöglichen ein gemeinsames Jahresbudget und der Wegfall der Vorpflegezeit eine einfachere Inanspruchnahme der Pflegeleistungen.
Hier finden Sie eine Übersicht der wesentlichen Änderungen:
Erhöhte Leistungen in der häuslichen und vollstationären Pflege
Zur Unterstützung der häuslichen Pflege werden die Pflegegelder auch 2025 angehoben:
Pflegegrad 2: 347 Euro (bisher 332 Euro)
Pflegegrad 3: 599 Euro (bisher 573 Euro)
Pflegegrad 4: 800 Euro (bisher 765 Euro)
Pflegegrad 5: 990 Euro (bisher 947 Euro)
Auch die Pflegesachleistungen steigen:
Pflegegrad 2: 796 Euro (bisher 761 Euro)
Pflegegrad 3: 1.497 Euro (bisher 1.432 Euro)
Pflegegrad 4: 1.859 Euro (bisher 1.778 Euro)
Pflegegrad 5: 2.299 Euro (bisher 2.200 Euro)
In der vollstationären Pflege bleiben die individuellen Zuschläge der Pflegekasse unverändert:
15 % bei Einzug
30 % ab dem 13. Monat
50 % ab dem 25. Monat
75 % ab dem 37. Monat
Leistungsumfang für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1
Für Personen mit Pflegegrad 1 übernimmt die gesetzliche Pflegeversicherung folgende Leistungen:
Pflegeberatung
Pflegeunterstützungsgeld
Hausnotruf
Pflegekurse
Zuschuss für ambulant betreute Wohngruppen (224 Euro)
Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 42 Euro
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds bis zu 4.180 Euro
Zuschuss zur vollstationären Pflege von 131 Euro monatlich
Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich
Flexiblere Nutzung der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege bietet Entlastung für pflegende Angehörige, indem sie eine temporäre Betreuung der Pflegebedürftigen ermöglicht, wenn die Hauptpflegeperson verhindert ist oder eine Pause braucht.
Zum 1. Januar 2025 werden die Beträge für diese Leistungen angehoben:
Verhinderungspflege: Erhöhung von 1.612 Euro auf 1.685 Euro pro Jahr
Kurzzeitpflege: Anhebung von 1.774 Euro auf 1.854 Euro pro Jahr
Zudem wird die Verhinderungspflege flexibler gestaltet. Bis zu 843 Euro des nicht genutzten Kurzzeitpflegebetrags können zusätzlich für Verhinderungspflege verwendet werden, was insgesamt bis zu 2.528 Euro jährlich für diese Leistung ermöglicht. Alternativ kann der gesamte Kurzzeitpflegebetrag genutzt werden, wenn er noch nicht ausgeschöpft ist.
Der Zeitraum, in dem Verhinderungspflege beansprucht werden kann, wird von sechs auf acht Wochen im Jahr verlängert. Zudem entfällt die bisher erforderliche Vorpflegezeit bei der erstmaligen Beantragung. Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld weiterhin zur Hälfte ausgezahlt.
Ab dem 1. Juli 2025 wird zudem eine vollständige Übertragung des Kurzzeitpflegebudgets auf das Verhinderungspflegebudget möglich, sodass dann insgesamt bis zu 3.539 Euro zur Verfügung stehen.