FAQ zur Pflegereform 2027 und Ihrer Pflegemittelbox
Stand: 30.09.2027
Die Bundesregierung plant zum 1. Januar 2027 Änderungen bei den Leistungen der Pflegeversicherung. Nach dem derzeitigen Gesetzentwurf soll sich insbesondere die Finanzierung von zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln ändern.
Die folgenden Informationen beziehen sich auf den aktuellen Gesetzentwurf. Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren sind noch möglich.
Was ändert sich bei Pflegehilfsmitteln zum 1. Januar 2027?
Nach dem derzeitigen Gesetzentwurf der Bundesregierung soll die bisherige eigenständige Leistung für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel von bis zu 42 Euro monatlich entfallen.
Zu diesen Verbrauchsprodukten zählen beispielsweise Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel und saugende Einmal-Bettschutzeinlagen.
Nach dem Gesetzentwurf sollen diese Produkte künftig nicht mehr über eine gesonderte Leistung der Pflegekasse bezogen werden. Die bisherigen Ausgaben sollen stattdessen in die neuen Pflegebudgets integriert werden.
Wichtig: Die geplante Änderung betrifft nicht automatisch alle Pflegehilfsmittel.
Welche Produkte sind von der geplanten Änderung betroffen?
Betroffen sind insbesondere die sogenannten zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel.
Dazu gehören beispielsweise:
- Einmalhandschuhe
- Desinfizierende Waschlotion
- Hände- und Flächendesinfektionsmittel
- Desinfektionstücher
- Einmal-Schutzschürzen
- medizinische Masken bzw. Mundschutz
- saugende Einmal-Bettschutzeinlagen
Der GKV-Spitzenverband führt diese Produkte in der Produktgruppe 54 „Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel“.
Was passiert mit meiner bisherigen 42-Euro-Pflegemittelbox?
Nach dem aktuellen Gesetzentwurf soll der eigenständige Anspruch von bis zu 42 Euro monatlich für Verbrauchspflegehilfsmittel entfallen.
Damit würde auch die bisherige direkte Abrechnung dieser Produkte zwischen Pflegemittelbox.de und der Pflegekasse entfallen.
Sie können Ihre gewohnten Pflegeprodukte jedoch weiterhin beziehen. Voraussichtlich ändert sich lediglich die Finanzierung und Abrechnung.
Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 sollen die bisherigen Ausgaben für Verbrauchspflegehilfsmittel in die neuen Pflegebudgets integriert werden. Die Gesetzesbegründung sieht vor, dass die benötigten Verbrauchsprodukte künftig eigenständig über das Pflegegeld beschafft werden können.
Kann ich meine Pflegemittelbox auch 2027 weiterhin erhalten?
Ja.
Sie können Ihre benötigten Pflegeprodukte weiterhin bequem von Pflegemittelbox.de beziehen.
Sollte die Reform in der derzeit vorgesehenen Form in Kraft treten, wird sich jedoch die Abrechnung ändern. Die bisherige direkte Abrechnung der Verbrauchsprodukte mit Ihrer Pflegekasse soll entfallen.
Wir informieren Sie rechtzeitig über den neuen Ablauf.
Muss ich meine Pflegeprodukte dann selbst bezahlen?
Nach dem derzeitigen Gesetzentwurf sollen die Verbrauchspflegehilfsmittel nicht mehr separat mit der Pflegekasse abgerechnet werden.
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 sollen dafür künftig ein erhöhtes Pflegegeld im Rahmen eines neuen Entlastungsbudgets erhalten. Aus diesem Geld können unter anderem die für die tägliche Pflege benötigten Verbrauchspflegehilfsmittel gekauft werden.
Waschbare Bettschutzeinlagen
Sind waschbare Bettschutzeinlagen ebenfalls von der Abschaffung der 42-Euro-Leistung betroffen?
Nein, nach dem derzeitigen Stand nicht in gleicher Weise.
Waschbare bzw. wiederverwendbare saugende Bettschutzeinlagen gehören nicht zu den zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln der Produktgruppe 54.
Sie werden als wiederverwendbare Pflegehilfsmittel der Produktgruppe 51 geführt. Der GKV-Spitzenverband unterscheidet diese ausdrücklich von den Einmal-Bettschutzeinlagen.
Der aktuelle Gesetzentwurf schließt ausdrücklich nur zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel aus dem Anspruch nach § 40 Abs. 1 aus. Der allgemeine Anspruch auf andere Pflegehilfsmittel nach § 40 bleibt bestehen.
Kann eine waschbare Bettschutzeinlage deshalb weiterhin bei der Pflegekasse beantragt werden?
Nach dem derzeitigen Gesetzentwurf spricht vieles dafür, dass wiederverwendbare Bettschutzeinlagen weiterhin als Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI beantragt und über die Pflegekasse versorgt werden können.
Bereits heute werden sie gesondert von den Verbrauchspflegehilfsmitteln behandelt. In den Verträgen des GKV-Spitzenverbandes wird ausdrücklich festgehalten, dass wiederverwendbare saugende Bettschutzeinlagen der Produktgruppe 51 nicht unter § 40 Abs. 2 fallen und gesondert abzurechnen sind.
Der endgültige Ablauf ab 2027 hängt jedoch von der verabschiedeten Gesetzesfassung sowie den dann geltenden Verträgen und Abrechnungsregelungen ab.
Muss ich die waschbare Bettschutzeinlage künftig selbst bezahlen?
Nach dem aktuellen Gesetzentwurf nicht automatisch.
Da die wiederverwendbare Bettschutzeinlage nicht zu den Verbrauchspflegehilfsmitteln gehört, wird sie von der geplanten Streichung der bisherigen 42-Euro-Regelung nicht unmittelbar erfasst.
Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und eine Kostenübernahme durch die Pflegekasse vorliegt, soll eine Versorgung über die Pflegekasse grundsätzlich weiterhin möglich sein.
Kann ich gleichzeitig eine waschbare Bettschutzeinlage und Verbrauchspflegehilfsmittel erhalten?
Grundsätzlich handelt es sich um zwei unterschiedliche Versorgungsarten.
Eine wiederverwendbare Bettschutzeinlage wird als Pflegehilfsmittel der Produktgruppe 51 behandelt.
Verbrauchsprodukte wie Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel gehören dagegen zur Produktgruppe 54 und fallen unter die geplante Neuregelung.
Deshalb kann die Versorgung mit einer waschbaren Bettschutzeinlage grundsätzlich unabhängig davon geprüft werden, wie Verbrauchspflegehilfsmittel künftig finanziert werden.
Was ist der Unterschied zwischen einer Einmal- und einer waschbaren Bettschutzeinlage?
Einmal-Bettschutzeinlagen sind für den einmaligen bzw. kurzfristigen Gebrauch vorgesehen und gehören zu den zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln.
Waschbare Bettschutzeinlagen können mehrfach verwendet und gereinigt werden. Sie gehören zu den wiederverwendbaren Pflegehilfsmitteln.
Diese Unterscheidung ist ab 2027 besonders wichtig, da der Gesetzentwurf nur die eigenständige Leistung für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel abschaffen soll. Der GKV-Spitzenverband führt für wiederverwendbare Bettschutzeinlagen ausdrücklich einen Querverweis auf Produktgruppe 51.
Weitere Fragen zur Reform
Was gilt für Pflegegrad 2 bis 5?
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 sollen nach dem Gesetzentwurf ein neues Entlastungsbudget beziehungsweise erhöhtes Pflegegeld erhalten.
Verbrauchspflegehilfsmittel sollen daraus künftig selbst beschafft werden können.
Davon getrennt bleibt nach dem aktuellen Entwurf der Anspruch auf andere Pflegehilfsmittel nach § 40 grundsätzlich bestehen.
Was gilt für Pflegegrad 1?
Hier sollte die Formulierung besonders vorsichtig sein.
Der Entwurf führt für Pflegegrad 1 weiterhin ausdrücklich die „Versorgung mit Pflegehilfsmitteln nach § 40“ auf.
Gleichzeitig werden aber Verbrauchspflegehilfsmittel aus § 40 Abs. 1 ausgeschlossen und der bisherige § 40 Abs. 2 gestrichen.
Das bedeutet nach dem derzeitigen Entwurf:
Verbrauchspflegehilfsmittel: bisheriger eigenständiger Anspruch entfällt.
Andere Pflegehilfsmittel wie eine anspruchsberechtigte wiederverwendbare Bettschutzeinlage: der grundsätzliche §-40-Anspruch bleibt bestehen.
Muss ich jetzt einen neuen Antrag stellen?
Aktuell nicht.
Solange die heutigen gesetzlichen Regelungen gelten, läuft Ihre bestehende Versorgung zunächst wie gewohnt weiter.
Wenn Sie eine wiederverwendbare Bettschutzeinlage benötigen, kann diese weiterhin nach den aktuell geltenden Voraussetzungen gesondert beantragt werden.
Über Änderungen ab 2027 informieren wir Sie rechtzeitig.
Wird meine bisherige Pflegemittelbox automatisch kostenpflichtig?
Nein.
Sollte die direkte Abrechnung der Verbrauchspflegehilfsmittel mit der Pflegekasse entfallen, informieren wir Sie vorher über den neuen Preis und die Vertragsbedingungen.
Eine kostenpflichtige Weiterführung Ihrer Pflegemittelbox erfolgt nicht ohne Ihre Zustimmung.
Die Versorgung mit einer bewilligten wiederverwendbaren Bettschutzeinlage ist davon getrennt zu betrachten.
Was passiert, wenn ich bereits eine waschbare Bettschutzeinlage bewilligt bekommen habe?
Bestehende Bewilligungen und konkrete Versorgungsansprüche sollten nicht pauschal mit der bisherigen 42-Euro-Pflegemittelbox gleichgesetzt werden.
Da wiederverwendbare Bettschutzeinlagen nicht unter § 40 Abs. 2 fallen, sollten Kunden bestehende Bewilligungen zunächst aufbewahren.
Wie bestehende Genehmigungen und eure konkreten Versorgungsverträge über den Jahreswechsel behandelt werden, sollte nach Verabschiedung der endgültigen gesetzlichen Regelung nochmals geprüft werden.
Ist die Pflegereform bereits endgültig beschlossen?
Nein.
Grundlage dieser Informationen ist der derzeitige Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Pflegeneuordnungsgesetz. Das Dokument verfolgt unter anderem das Ziel, Leistungen stärker in Budgets zu bündeln und das Leistungsrecht zu vereinfachen.
Im weiteren Gesetzgebungsverfahren können sich einzelne Regelungen noch ändern.
Wir aktualisieren unsere Informationen, sobald die endgültige gesetzliche Regelung feststeht.
Muss ich aktuell etwas tun?
Nein. Aktuell besteht für Sie kein Handlungsbedarf.
Ihre Versorgung läuft zunächst nach den derzeit geltenden Regelungen weiter.
Wir informieren Sie rechtzeitig darüber,
- wie Ihre Verbrauchspflegehilfsmittel ab 2027 bezogen werden können,
- welche Änderungen sich für Ihre Pflegemittelbox ergeben und
- wie die Versorgung mit wiederverwendbaren Pflegehilfsmitteln wie waschbaren Bettschutzeinlagen künftig erfolgt.
- Waschbare Bettschutzeinlagen
- Sind waschbare Bettschutzeinlagen ebenfalls von der Abschaffung der 42-Euro-Leistung betroffen?
- Kann eine waschbare Bettschutzeinlage deshalb weiterhin bei der Pflegekasse beantragt werden?
- Muss ich die waschbare Bettschutzeinlage künftig selbst bezahlen?
- Kann ich gleichzeitig eine waschbare Bettschutzeinlage und Verbrauchspflegehilfsmittel erhalten?
- Was ist der Unterschied zwischen einer Einmal- und einer waschbaren Bettschutzeinlage?
- Weitere Fragen zur Reform
- Was gilt für Pflegegrad 2 bis 5?
- Was gilt für Pflegegrad 1?
- Muss ich jetzt einen neuen Antrag stellen?
- Wird meine bisherige Pflegemittelbox automatisch kostenpflichtig?
- Was passiert, wenn ich bereits eine waschbare Bettschutzeinlage bewilligt bekommen habe?
- Ist die Pflegereform bereits endgültig beschlossen?
- Muss ich aktuell etwas tun?