Alltagshilfe/Nachbarschaftshilfe
Wer älter wird oder sehr krank ist, dem fällt vieles schwerer. Ob Putzen, Einkaufen oder der Gang zum Arzt, alltägliche Dinge benötigen immer mehr Kraft. Gerade daran mangelt es aber in solch einer Situation. Wie gut, dass es die Alltagshilfe gibt: gesetzlich festgelegte Entlastungsleistungen, die Angehörigen ebenso helfen wie dem Betroffenen selbst. Hier ein Überblick dazu, was Alltagshilfe eigentlich bedeutet und wer sie erhalten kann.
Enlastung durch Alltagshelfer: jetzt anfragen
Was ist eine eigentlich eine Alltagshilfe
Alltagshilfen sollen der Unterstützung und Entlastung im Alltag dienen. Die Idee dahinter: Kann jemand etwas nicht mehr selber, freut er sich im Allgemeinen über tatkräftige Hilfe. Dazu zählt sowohl das, was sich unter Nachbarschaftshilfe zusammenfassen lässt: etwas vom Bäcker mitbringen oder aus der Apotheke, den Briefkasten leeren bei längerem Krankenhausaufenthalt oder Tiersitten, sofern nötig. Doch die Alltagshilfe umfasst noch mehr. Was genau, steht im SGB XI, § 45a in den ersten Absätzen. Dazu zählen Betreuungsangebote, aber auch Hilfe zur Entlastung von Pflegenden sowie Hilfe zur Entlastung im Alltag. Damit eröffnet sich ein breites Betätigungsfeld, das zahllose Möglichkeiten bietet. Denn nicht jeder Mensch und jede Situation lässt sich miteinander vergleichen. Zudem sind die Personen, an die sich die Leistung richtet, unterschiedlich in ihren Kräften und ihrem Können. Was ihnen also abgenommen werden sollte, und was sie noch selbst tun können, will wohlüberlegt sein.
Inhaltsverzeichnis
- Enlastung durch Alltagshelfer: jetzt anfragen
- Was ist eine eigentlich eine Alltagshilfe
- Wer hat ein Recht auf die Alltagshilfe?
- Für wen ist die Alltagshilfe gedacht - Überblick:
- Was für Möglichkeiten bietet die Alltagshilfe?
- Beispiele der Aufgaben für eine Alltagshilfe
- Wozu dient die Alltagshilfe?
- Wie gestaltet sich das konkret und was kostet das?
- Übersicht der Finanzierungsbudgets abhängig vom Pflegegrad
- Kostenübernahme durch die Kassen: So funktioniert’s!
- Spezialthema Entlastungsbetrag
- Tipp Abtretungserklärung: Hilfe bei der Bürokratie
Wer hat ein Recht auf die Alltagshilfe?
Normalerweise denken viele Menschen bei Alltagshilfe zuerst an Senioren. Doch sie sind nicht die einzige Zielgruppe. Diese umfasst vielmehr alle, deren Leben zurzeit nicht allein zu bewältigen ist. Andererseits leben sie immer im heimischen Umfeld. Sie brauchen Hilfe aus den unterschiedlichsten Gründen: Familien mit kleinen Kindern zum Beispiel, die weit weg von Oma und Opa wohnen und bei denen beide Elternteile berufstätig sind. Bei einem Krankenhausaufenthalt können sie mit den Kindern schlicht überfordert sein. Hilft dann jemand bei Betreuung und Beaufsichtigung, ist schon viel gewonnen. Wer sich wegen einer Kur nicht selbst um Haus und Garten kümmern kann, darf ebenfalls tatkräftige Hilfe erwarten.
Faustregel: Jeder, der in der eignen Wohnung nur noch mit Hilfe zurechtkommt, kann möglicherweise von der Alltagshilfe profitieren! Damit umfasst die Liste möglicher Einsätze eine große Bandbreite.
Für wen ist die Alltagshilfe gedacht - Überblick:
Hilfebedürftige Menschen können vergleichsweise selbstständig leben. Zudem sind unter bestimmten Voraussetzungen sogar Kostenübernahme oder Kostenerstattung möglich. Für Alleinlebende gibt es Gesellschaft, was an sich schon zur Lebensqualität beiträgt. Und die Anbieter sind inzwischen auch regional überaus präsent: Schnelle Vermittlung der passenden Leistungen helfen sowohl Angehörigen wie auch den Betroffenen. Solche Hilfen gibt es je nach Bedarf stunden- oder tageweise. Daraus ergibt sich eine hohe Flexibilität bei der Gestaltung:
+ Senioren
+ Berufstätige Eltern mit Kindern
+ Alleinerziehende
+ Kurzzeitig oder längerfristig erkrankte Personen
+ Unfallopfer
+ Schwangere
+ Eingeschränkt bewegungsfähige Personen
Was für Möglichkeiten bietet die Alltagshilfe?
Wie sich das konkret gestaltet, hängt von der Einzelsituation ab. Unter anderem davon, wer Alltagshilfe benötigt:
- Sind es Senioren oder berufstätige Eltern, oder ist es ein junger Mensch nach einem schweren Autounfall?
- Wie ist die persönliche Situation des Betreffenden?
- Die grundlegende Frage lautet oft auch: Was kann er noch selbst tun?
Daher kann die Alltagshilfe sehr verschieden ausfallen. Sie kann sogar tagesformabhängig variieren. Üblicherweise verfügen daher Alltagshelfer über sehr viel Erfahrung. So nehmen sie den Angehörigen einen großen Teil ihrer Sorgen, ob die hilfebedürftige Person im Alltag überhaupt zurechtkommen wird. Diese Sicherheit ist unschätzbarer Teil der Arbeit! Nicht immer kann sich die Familie wie gewünscht selbst darum kümmern, wenn zum Beispiel Berufstätigkeit oder räumliche Entfernung dies verhindern. Natürlich wird jeder Einsatz vorher abgesprochen und genau geplant.
Beispiele der Aufgaben für eine Alltagshilfe
Bei Krankenhausaufenthalt:
+ Haus, Wohnung und Garten betreuen
+ Tiersitting, Füttern, Gassigehen
+ Briefkasten leeren
+ Handwerker / Ableser einlassen und überwachen
+ Lüften
Bei Abwesenheit / Krankheit der Eltern:
+ Kinder betreuen, auch im Krankheitsfall
+ Sicherstellen der Erledigung der Hausaufgaben
+ im Haushalt helfen
Bei Senioren:
+ Begleitung bei Arztbesuchen und Behördengängen
+ Haushalt führen, samt Waschen und Putzen
+ Erledigung kleinerer Reparaturen
+ Hilfestellung Körperpflege
+ Einkäufe, Botengänge übernehmen
+ Essen und Medikamente vorbereiten
+ Gesellschaft, Vorlesen, Spazierengehen.
+ Begleitung zu kulturellen Veranstaltungen.
Wozu dient die Alltagshilfe?
Unterstützung im Alltag soll nicht nur den Betroffenen helfen. Ausdrücklich erwähnt der Gesetzgeber die Entlastung der Pflegenden. Wichtig ist aber auch die Möglichkeit, solange es geht in der gewohnten Umgebung zu bleiben. Und zwar selbstständig: Der Alltag soll also nicht komplett von anderen übernommen werden.
So erhält die kranke oder pflegebedürftige Person genau die Unterstützung, die nötig ist, um weiter gut im häuslichen Umfeld zu leben. Neben dem Erhalt körperlicher Fähigkeiten geht es dabei auch um soziale Kontakte. Diese lassen bekanntermaßen im Alter häufig nach. Alltagshilfe heißt dann auch, Gesellschaft leisten! Das kann der Theaterbesuch ebenso sein wie Vorlesen aus dem Lieblingsroman oder ein lustiges Gesellschaftsspiel.
Dabei ist der Unterschied zur Pflege im Einzelnen nicht klar definiert. Es kann zu Überschneidungen kommen, sofern dies vertraglich festgelegt ist. Folglich können ausübende Personen je nach Auftrag Ehrenamtliche sein. Häufiger sind aber professionelle Dienstleister, die Pflegeprofis oder Betreuungskräfte engagieren. Unterschiede gibt es in der Ausbildung der Ausübenden: Von der Pflegefachkraft mit entsprechende Kompetenzen bis hin zum speziell ausgebildeten Alltagshelfer oder -begleiter ist alles möglich.


Wie gestaltet sich das konkret und was kostet das?
Der Bedarf entscheidet, was gebraucht wird: Möglich sind wenige Stunden in der Woche bis hin zu ganzen Tagen.
Manchmal wohnen Alltagshelfer bei ihren Schutzbedürftigen. Das setzt viel Vertrauen voraus, aus dem oft ein enges, herzliches Verhältnis erwächst. Das muss auch so sein, denn den Schlüssel der Wohnung brauchen solche Personen schließlich auch!
Die Kosten richten sich nach verschiedenen Faktoren, die hier nicht in Gänze erörtert werden können. Sie beginnen bei ungefähr acht Euro pro Stunde, können aber bis zum Doppelten davon reichen. Das kann bei erhöhtem Bedarf rasch teuer werden. Bei Vorliegen einer Pflegestufe übernimmt daher die Pflegeversicherung zumindest einen Teil davon. Die Einzelheiten werden vertraglich, also schriftlich festgelegt. Vertragspartner können sowohl die Alltagshelfer selbst sein, als auch ein Pflegedienst.
Übersicht der Finanzierungsbudgets abhängig vom Pflegegrad
Pflegegrad | Entlastungsbetrag | Verhinderungspflege |
---|---|---|
Pflegegrad 1 | 125 Euro monatlich | Kein Anspruch |
Pflegegrad 2 | 125 Euro monatlich | bis zu 2.418 Euro jährlich |
Pflegegrad 3 | 125 Euro monatlich | bis zu 2.418 Euro jährlich |
Pflegegrad 4 | 125 Euro monatlich | bis zu 2.418 Euro jährlich |
Pflegegrad 5 | 125 Euro monatlich | bis zu 2.418 Euro jährlich |
Kostenübernahme durch die Kassen: So funktioniert’s!
Möglich sind hier verschiedene Modelle: Sie hängen davon ab, welcher Pflegegrad vorliegt: Davon abhängig erstatten die Kassen mehr oder weniger. Zudem ist die Antragstellung unterschiedlich.
Pflegegrad 1
Ab Pflegegrad 1 gibt es die Möglichkeit, über den sogenannten Entlastungsbetrag zu gehen. Er beträgt monatlich 125 Euro und soll der Entlastung der häuslichen Pflege dienen. Die Leistungen der Pflegeversicherung selbst bleiben davon unberührt, werden also nicht geschmälert. Voraussetzungen sind natürlich die häusliche Pflege selbst sowie die Wahrnehmung entsprechender Angebote. Es handelt sich nämlich um eine Vorausleistung, die erst im Nachhinein erstattet wird.
Der Antrag kann formlos gestellt werden. Im Normalfall braucht es aber nicht einmal das: Wichtig sind ausschließlich die Rechnungen über die erbrachte Leistung. Diese Rechnungen müssen bei der Pflegekasse eingereicht werden, um die Summe erstattet zu bekommen. Hat man einmal die volle Summe nicht ausgeschöpft, macht das nichts: Diese lässt sich auch „ansparen“. Wer also in einem Monat keine Leistungen beantragt, kann über diese Summe weiter verfügen plus die normalen 125 Euro.
Pflegegrad 2
Bei Pflegegrad 2 steht der hilfebedürftigen Person noch mehr zu, was jedoch über einen anderen Antragsweg läuft: über die Verhinderungspflege. Beantragt werden können bis zu 2418 € pro Jahr. Es gibt aber nicht nur die Pflegestufe, sondern noch mehr Voraussetzungen: So muss derjenige seit mindestens sechs Monaten durch einen Angehörigen oder einen anderen Menschen gepflegt worden sein, bei dem es sich nicht um eine professionelle Pflegekraft handeln darf. Den Nachweis der Notwendigkeit kann der Hausarzt übernehmen. Zudem sollte ab dem ersten Tag der Verhinderungspflege auch ein Bescheid vorliegen, also die Anerkennung der Pflegegrad 2 nachweislich vorhanden sein.
Spezialthema Entlastungsbetrag
Was ist der Entlastungsbetrag eigentlich und in welcher Höhe wird dieser ausgezahlt?
Wer pflegebedürftig ist, einen Pflegegrad hat und zuhause betreut wird, hat gemäß dem Pflegestärkungsgesetz II (PSGII) Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Dieser Betrag ermöglicht zusätzliche Unterstützungs- und Entlastungsleistungen. Im Gegensatz zum Pflegegeld haben alle Berechtigten Anspruch auf den gleichen Betrag. Laut dem Bundesgesundheitsministerium erhalten pflegebedürftige Personen bis zu 125 Euro pro Monat, also insgesamt bis zu 1.500 Euro pro Jahr.
Der Entlastungsbetrag kann auch auf den nächsten Monat oder das nächste Jahr übertragen werden, wenn er in einem Monat nicht vollständig genutzt wird. Wenn beispielsweise im Januar nur 100 Euro verwendet werden, werden die verbleibenden 25 Euro des Entlastungsbetrags auf den nächsten Monat übertragen. Im Februar hätte die pflegebedürftige Person dann 150 Euro zur Verfügung, anstatt der üblichen 125 Euro. Auch nicht verbrauchte Beträge am Ende des Jahres können laut dem Ministerium bis zum 30. Juni des folgenden Jahres übertragen werden.
Die Voraussetzung für den Erhalt des Entlastungsbetrags in der Pflege ist, dass man pflegebedürftig ist und einen Pflegegrad hat.
Gemäß dem Bundesgesundheitsministerium haben alle Pflegegrade von 1 bis 5 Anspruch auf den Entlastungsbetrag, wenn sie sich in häuslicher Pflege befinden. Der Betrag ist jedoch zweckgebunden und wird nicht pauschal in einer festen Höhe ausgezahlt, wie es beim Pflegegeld der Fall ist. Versicherte müssen zunächst selbst in Vorleistung treten und können dann die Rechnungen für tatsächlich in Anspruch genommene Betreuungs- und Entlastungsleistungen bei ihrer Pflegekasse einreichen. Um den Entlastungsbetrag zu erhalten, muss er zur Entlastung einer Pflegeperson oder zur Förderung der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen eingesetzt werden. Die angebotenen Entlastungs- und Betreuungsleistungen müssen zudem durch das Landesrecht anerkannt sein. Informationen zu solchen Angeboten sind oft auf den Websites der jeweiligen Landesregierungen zu finden.
Der Entlastungsbetrag kann für verschiedene Leistungen aus den Kategorien Entlastung und Betreuung der pflegebedürftigen Person und ihrer Angehörigen verwendet werden. Das Bundesgesundheitsministerium unterscheidet dabei vier Arten von Leistungen: Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Leistungen eines zugelassenen Pflege- oder Betreuungsdienstes gemäß § 36 SGB XI und Leistungen von anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag gemäß Landesrecht. Laut dem Ministerium umfassen die Leistungen eines Pflege- oder Betreuungsdienstes insbesondere pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfe bei der Haushaltsführung. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag auch für körperbezogene Selbstversorgungsleistungen wie Hilfe beim Duschen oder Baden einsetzen.
Die vom Bundesgesundheitsministerium in drei Kategorien eingeteilten Angebote zur Unterstützung im Alltag müssen gemäß dem jeweiligen Landesrecht von der Pflegekasse anerkannt sein. Diese Kategorien sind:
- Betreuungsangebote: In der Regel übernehmen ehrenamtliche Helfer unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von pflegebedürftigen Personen in Gruppen oder zuhause.
- Angebote zur Entlastung von Pflegenden: Diese Angebote zielen darauf ab, pflegende Angehörige gezielt zu entlasten und ihnen Beratung anzubieten.
- Angebote zur Entlastung im Alltag: Hierbei erhalten pflegebedürftige Personen Unterstützung bei der Bewältigung allgemeiner und pflegebedingter Aufgaben im Alltag, einschließlich Haushaltsaufgaben. Das Bundesgesundheitsministerium nennt einige Beispiele wie Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz, Helferkreise zur stundenweisen Entlastung von Pflegepersonen zu Hause, Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung durch anerkannte Helferinnen oder Helfer, Agenturen zur Vermittlung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige sowie familienentlastende Dienste, Alltagsbegleiter, Pflegebegleiter und Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen.
Der Entlastungsbetrag kann grundsätzlich auch für Dienstleistungen wie Fensterputzer oder Haushaltshilfen verwendet werden, wenn dadurch die pflegebedürftige Person oder ihre Angehörigen entlastet werden. Um den Entlastungsbetrag zu beantragen, ist laut dem Bundesgesundheitsministerium kein separater Antrag erforderlich. Es muss lediglich ein Antrag auf Kostenerstattung zusammen mit der entsprechenden Rechnung bei der zuständigen Pflegekasse oder privaten Pflegeversicherung eingereicht werden. Viele Versicherer stellen dafür eigene Formulare zur Verfügung. Pflegeheime rechnen Betreuungs- und Entlastungsleistungen direkt mit der Pflegekasse ab. In diesem Fall sollte das verbleibende Budget im Auge behalten werden. Wenn man grundsätzlich die Abrechnung lieber dem Leistungsanbieter überlassen möchte, besteht lauch die Möglichkeit, den Anspruch an diesen abzutreten. Die Abrechnung erfolgt dann direkt zwischen dem Leistungsanbieter und der Pflegekasse.
Tipp Abtretungserklärung: Hilfe bei der Bürokratie
Da diese Leistungen häufig über einen Pflegedienst erbracht werden, kann dieser auch die Abrechnung übernehmen. Das ist sogar sinnvoll, denn es spart bei Profis nicht nur Zeit. Es nimmt auch eine große Last von den Schultern der Angehörigen oder der Versicherten. Besonders im fortgeschrittenen Stadium der Pflegebedürftigkeit kann es eine große Hilfe bedeuten, derart bürokratische Vorgänge nicht mehr selbst erledigen zu müssen. Damit alles korrekt läuft, braucht es aber eine Erklärung des Versicherten samt Unterschrift. Dabei handelt es sich um die Abtretungserklärung. Darin steht, dass der Pflegedienst die Ansprüche der pflegebedürftigen Person mit dessen Einverständnis übernimmt. Vorteil ist die nachfolgende direkte Abrechnung zwischen Pflegekasse und Anbieter der Alltagshilfe.
Fazit Alltagshilfe – länger selbstständig in der eigenen Wohnung!
Wohl jeder Mensch möchte möglichst lange selbstständig leben, und das möglichst in der eigenen Wohnung. Um diese Selbstständigkeit zu erhalten, gibt es die Alltagshilfe. Sie richtet sich an verschiedene Bevölkerungsgruppen: Senioren im fortgeschrittenen Alter, kranke oder pflegebedürftige Menschen. Familien mit Kindern, die sich in schwierigen Lebenssituationen befinden, profitieren ebenfalls davon. Außerdem Menschen, die nach einem Unfall eingeschränkt sind und daher eine Weile auf fremde Hilfe angewiesen sein werden. In all diesen Situationen ist Alltagshilfe denkbar. Sie unterstützt überall da, wo dies nötig ist: Kann jemand professionelle Hilfe und Pflege nicht oder nur teilweise leisten, trägt Alltagshilfe zu dessen Entlastung bei. Das sind vor allem die Angehörigen, die weit weg wohnen oder beruflich stark eingebunden sind. Mit Alltagshilfe bleiben Menschen länger selbstständig!