Pflegegeld 2025 Tabelle (update)

Pflegegeld ist für Versicherte gedacht, die zuhause von Angehörigen, Freunden oder Bekannten gepflegt werden. Der Pflegebedürftige bestimmt selbst, wie das Geld ausgegeben wird. Sie erhalten Pflegegeld, wenn Angehörige, Bekannte oder Freunde Sie zu Hause pflegen und Sie mindestens in den Pflegegrad 2 eingestuft wurden.

Versicherte, die ihren Lebensalltag nicht mehr selbständig bestreiten können, sind auf die Hilfe von Angehörigen oder auf professionelles Personal angewiesen. Doch nicht jeder Mensch benötigt Pflege in gleichem Umfang. Das Spektrum kann von einem wöchentlichen Einkauf bis zur Rund-um-die-Uhr-Betreuung reichen.

Kurz zusammengefasst muss der Versicherte folgende Bedingungen erfüllen um das Pflegegeld beziehen zu können:

  1. Es muss sich um eine häusliche Pflege handeln.
  2. Die Pflege muss durch einen Angehörigen oder eine ehrenamtlich tätige Pflegeperson durchgeführt werden.
  3. Die Pflege muss in geeigneter Weise und geeigneter Umgebung erfolgen.

Hinweis: Wenn Sie Ihre Betreuung vollständig einem professionellen Pflegedienst übertragen, erhalten Sie kein Pflegegeld. Stattdessen werden die Kosten des Dienstes als Pflegesachleistung abgerechnet.

Tabelle Pflegegeld : monatliches Pflegegeld 2025 (in Euro) in den jeweiligen Pflegegraden

Pflegegrad 2018 2019-2021 2022 2024 2025
Pflegegrad 1 Beratungsanspruch
halbjährig
Beratungsanspruch
halbjährig
Beratungsanspruch
halbjährig
Beratungsanspruch
halbjährig
Beratungsanspruch
halbjährig
Pflegegrad 2 316,00 316,00 316,00 332,00 347,00
Pflegegrad 3 545,00 545,00 545,00 572,00 599,00
Pflegegrad 4 728,00 728,00 728,00 764,00 800,00
Pflegegrad 5 901,00 901,00 901,00 946,00 990,00

Wer Pflegegeld in Anspruch nimmt, wird verpflichtet, regelmäßig von einem Pflegedienst oder einem Pflegeberater einen beraten zu werden.

Über die Verwendung ihres Pflegegeldes dürfen Pflegebedürftige als Empfänger frei entscheiden und es nach ihren Vorstellungen für den Aufwand oder das Engagement von pflegenden Angehörige oder Freunden bei ihrer häuslichen Pflege und Betreuung ausgeben.

Wer bekommt das Pflegegeld ausgezahlt?

Das Pflegegeld wird von der Pflegekasse direkt an den Pflegebedürftigen ausgezahlt, nicht an die Person, die die Pflege des Pflegebedürftigen übernimmt. Das Pflegegeld wird bei Genehmigung mit der ersten Überweisung rückwirkend von den Pflegekassen ab dem Tag der Antragstellung im Vormonat ggfs. nachgezahlt.

Erhält man Pfleggeld bei Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege?

Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes zahlen die Pflegekassen für vier Wochen im Kalenderjahr, wenn Pflegebedürftige Kurzzeitpflege (z. B. nach einem Klinikaufenthalt) oder Verhinderungspflege (bei Urlaub oder Krankheit von pflegenden Angehörigen) erhalten.

Was ist der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag in Höhe von 131 € pro Monat ist zweckgebunden und kann deshalb nur zur Finanzierung bestimmter Leistungen verwendet werden. Zu diesen Leistungen zählen vor allem die Pflege und Betreuung durch ambulante Pflegedienste.

Was erhalte ich zusätzlich erstattet?

Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch z.B. Einmal-Handschuhe, Händedesinfektion, Einmal-Bettschutzeinlagen wird von der zuständigen Pflegekasse ein zusätzlicher Betrag von bis zu 42 € pro Monat erstattet. Der Pflegebedürftige kann den Leistungserbringer frei wählen, d. h. die Pflegekasse bestimmt nicht bei wem der Pflegebedürftige die Pflegehilfsmittel bezieht. Um die Pauschale von 42 € von der Pflegekasse genehmigt zu bekommen, muss ein Antrag bei der entsprechenden Pflegekasse gestellt werden. Wird die Genehmigung erteilt, darf der Pflegebedürftige monatlich mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch versorgt werden.

Die Pflegemittelbox kümmert sich um den Antrag und die Abrechnung mit der Pflegekasse. Suchen Sie die für Sie passende Pflegemittelbox aus und erhalten Sie monatlich und selbstverständlich kostenfrei Ihre Pflegemittelbox nach Hause.

Darüberhinaus haben Sie ggfs Anspruch auf weitere Hilfsmittel, wie zum Beispiel Treppenlifte

Inhaltsverzeichnis des Artikels
Pflegegeld 2025 Tabelle 1

Definition der Pflegegrade:

  • Pflegegrad 1 = geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit
  • Pflegegrad 2 = erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit

  • Pflegegrad 3 = schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit
  • Pflegegrad 4 = schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit
  • Pflegegrad 5 = schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Sie nutzen bereits einen Pflegedienst und erhalten Pflegsachleistungen?

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Ab 2024: das hat sich in der häuslichen Pflege geändert

Für die Pflege und das Gesundheitswesen gelten ab dem Jahr 2024 zahlreiche Änderungen. In der ambulanten und stationären Pflege wurden Pflegebedürftige finanziell entlastet, in die Kranken- und Pflegeversicherung fließen deutlich mehr Steuergelder. Die Beträge für Sachleistungen in der ambulanten Pflege wurden um fünf Prozent erhöht.

Diese Änderungen sind ab Januar 2024 gültig laut dem Bundesgesundheitsministerium:

  • Erhöhung des Pflegegelds
  • Anhebung der Beträge für ambulante Pflegesachleistungen
  • Jährlicher statt einmaliger Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld
  • Vorgezogenes Entlastungsbudget für Pflegebedürftige bis 25 Jahre
  • Erhöhung der Zuschläge für Pflegebedürftige in vollstationären Pflegeeinrichtungen

Genau wie das Pflegegeld werden laut dem Bundesgesundheitsministerium auch die ambulanten Sachleistungsbeträge zum 1. Januar 2024 um fünf Prozent angehoben.

Änderungen beim Pflegeunterstützungsgeld
Das Pflegeunterstützungsgeld ist ein weiterer Schritt zur Unterstützung von pflegenden Angehörigen. Neu am Pflegeunterstützungsgeld 2024 ist, dass Sie diese Leistung nicht nur einmal pro Pflegefall beanspruchen können, sondern jedes Jahr aufs Neue.

Verhinderungspflege für Kinder
Für pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mit den Pflegegraden 4 und 5 wird der Anspruch der Verhinderungspflege erweitert. Junge Pflegebedürftige bis 25 Jahre erhalten bereits ab 2024 Zugang zu einem vorgezogenen Entlastungsbudget, das ihre Pflegekosten abdeckt.

Änderung der Zuschläge für vollstationäre Pflegeeinrichtungen
Für 2024 erhöhen sich auch die Zuschläge der Pflegekasse für die Versorgung in vollstationären Pflegeeinrichtungen erheblich, um eine sozial gerechtere finanzielle Unterstützung zu sichern.

Verweildauer im Heim Leistungszuschlag bis 31.12.2023 Leistungszuschlag ab 1.1.2024
0 –12 Monate 5 Prozent 15 Prozent
13 – 24 Monate 25 Prozent 30 Prozent
25 – 36 Monate 45 Prozent 50 Prozent
mehr als 36 Monate 70 Prozent 75 Prozent

Pflegegeld 2025 Tabelle 2